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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Än<strong>der</strong>n sich jedoch die gefor<strong>der</strong>ten Stimmrechtserfor<strong>der</strong>nisse (d.h. die Mehrheit <strong>der</strong> Stimmrechte<br />

entfällt nicht mehr auf jPdöR) nach dem 18. Juni 2008 o<strong>der</strong> tragen trotz Bestehens <strong>des</strong><br />

Stimmrechtserfor<strong>der</strong>nisses nach dem 18. Juni 2008 erstmals auch an<strong>der</strong>e Gesellschafter als<br />

die jPdöR die Verluste aus Dauerverlustgeschäften, entfällt die Übergangsregelung unmittelbar<br />

(vgl. § 34 Abs. 6 Satz 6 KStG).<br />

Vgl. Rz. 54-58 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

13.6 Nicht begünstigte Dauerverlustgeschäfte o<strong>der</strong> nicht begünstigte<br />

Eigengesellschaften<br />

Erzielt ein BgA o<strong>der</strong> eine Eigen- o<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaft „nicht begünstigte“ Dauerverluste<br />

o<strong>der</strong> liegen bei <strong>der</strong> Eigen- o<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaft die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 8<br />

Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG nicht vor, gelten die allgemeinen Grundsätze zur vGA <strong>des</strong> § 8 Abs.<br />

3 Satz 2 KStG (vgl. auch BT-Drucksache 16/10189, Seite 69-70). Nach den Grundsätzen <strong>des</strong><br />

BFH-Urteils vom 22. August 2007, a.a.O, wird das Dauerverlustgeschäft ohne Verlustausgleich<br />

im Interesse <strong>des</strong> Gesellschafters <strong>der</strong> Eigengesellschaft unterhalten. In Höhe <strong>des</strong> Verlustes<br />

kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Für BgA und <strong>des</strong>sen Verhältnis zur<br />

Trägerkörperschaft gilt Entsprechen<strong>des</strong>. Maßgebend für die Bemessung <strong>der</strong> verdeckten Gewinnausschüttung<br />

ist grundsätzlich <strong>der</strong> steuerliche Verlust aus dem Geschäft. Fallen im Zuge<br />

<strong>des</strong> Geschäfts allerdings Vermögensmehrungen an, die nicht <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> unterliegen<br />

(z.B. vereinnahmte Investitionszulagen o<strong>der</strong> Dividenden, die unter § 8b KStG fallen), so min<strong>der</strong>n<br />

diese Beträge die Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> verdeckten Gewinnausschüttung.<br />

„Im Zuge <strong>des</strong> Geschäfts“ fallen Beteiligungserträge nur dann an, wenn die Beteiligung zum<br />

notwendigen Betriebsvermögen gehört. Erträge aus einer zum gewillkürten Betriebsvermögen<br />

gehörenden Beteiligung beeinflussen <strong>des</strong>halb we<strong>der</strong> die Einordnung einer Tätigkeit als Dauerverlusttätigkeit<br />

(vgl. Tz. 13.4.2) noch die Höhe <strong>der</strong> vGA. Dies gilt gleichermaßen für die<br />

Ausübung eines Dauerverlustgeschäfts durch einen BgA wie durch eine Eigen- o<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaft<br />

einer jPdöR. 16<br />

Vgl. Rz. 52-53 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

16 vgl. dazu auch FG Düsseldorf vom 09.03.2010, EFG 2010, 1443-1445 und vom 29.06.2010, EFG 2010, 1732<br />

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