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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Von <strong>der</strong> Verlusttragungspflicht entsprechend <strong>der</strong> Beteiligungsquote bei mehreren mehrheitsvermittelnden<br />

jPdöR als Gesellschafter einer Eigen- o<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaft kann ausnahmsweise<br />

bei einem Sachverhalt im Verkehrsbereich abgewichen werden. Auf die gefahrenen<br />

Jahreskilometer kann abgestellt werden, wenn beispielsweise die Kreise A und B eine<br />

ÖPNV-GmbH gründen, an <strong>der</strong> sie hälftig beteiligt sind, die GmbH Verkehrsdienstleistungen<br />

in den beiden Kreisgebieten in unterschiedlichem Umfang erbringt und vereinbart ist, dass die<br />

Gesellschafter die Verluste <strong>der</strong> Gesellschaft entsprechend <strong>der</strong> in den jeweiligen Kreisen erbrachten<br />

Verkehrsdienstleistungen tragen. Eine auf nachprüfbar vernünftigen Gründen beruhende<br />

Verlustragungsvereinbarung ist dann ausnahmsweise abweichend von den Vorgaben<br />

<strong>der</strong> Randnummer 28 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12. November 2009 anzuerkennen.<br />

Dieses nur für Verkehrsverluste geltende Verursacherprinzip betrifft ausschließlich die Höhe<br />

<strong>des</strong> anteiligen Verlustausgleichs durch die mehrheitsbeteiligte öffentlich-rechtliche Anteilseigner-Gruppe.<br />

Ein alleiniger Verlustausgleich nach dem Verursacherprinzip durch ein (o<strong>der</strong><br />

mehrere) Gruppenmitglied(er) ist nicht ausreichend.<br />

Soweit im Einzelfall die Verlusttragung nach dem Verursacherprinzip bei an<strong>der</strong>en als<br />

Vekehrsverlusten beantragt werden sollte, bitten wir um Rücksprache.<br />

13.5 Zeitliche Anwendung<br />

Gem. § 34 Abs. 6 Satz 4 ff. KStG ist § 8 Abs. 7 KStG auch bereits für Veranlagungszeiträume<br />

vor 2009 und somit grds. in allen offenen Fällen anzuwenden. Wurden allerdings in einer Eigengesellschaft<br />

Gewinn- und Verlusttätigkeiten zusammengefasst, die als BgA nach den allgemeinen<br />

Grundsätzen nicht hätten zusammengefasst werden dürfen, scheidet eine rückwirkende<br />

Anwendung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 KStG nach Verwaltungsauffassung aus (vgl. Verfügung <strong>der</strong><br />

OFDen Rheinland und Münster vom 22.01.2010 – S 2706 – 1015 – St 134 (Rhld) und S 2706<br />

- 136 – St 13 – 33 (MS) und im Einzelnen Tz. 15.1).<br />

§ 34 Abs. 6 Satz 5 KStG gewährt eine Übergangsregelung bis einschließlich VZ 2011. Falls<br />

im Einzelfall vor dem 18. Juni 2008 (= Tag <strong>des</strong> Regierungsentwurfs <strong>des</strong> JStG 2009, vgl. BT-<br />

Drucksache 16/10189) ein nach den Grundsätzen <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG nunmehr nicht<br />

begünstigtes Dauerverlustgeschäft durch die Nichtannahme einer vGA geför<strong>der</strong>t wurde, sind<br />

diese Grundsätze letztmals für den Veranlagungszeitraum 2011 maßgebend.<br />

Beispiel:<br />

Eine jPdöR unterhält einen dauerdefizitären BgA „Stadtmarketing“ o<strong>der</strong> eine dauerdefizitäre<br />

„Stadtmarketing-GmbH“, an <strong>der</strong> sie zu 100% beteiligt ist. Hierbei handelt es sich nicht um ein<br />

i.S.d. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG begünstigtes Dauerverlustgeschäft. Wenn bisher jedoch die<br />

Dauerverluste festgestellt wurden und nicht durch eine vGA neutralisiert wurden, sind diese<br />

Grundsätze bis einschließlich VZ 2011 anzuwenden. Ab VZ 2012 sind die <strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong><br />

vGA zu ziehen.<br />

Die Übergangsregelung gilt auch für die bei Kapitalgesellschaften gefor<strong>der</strong>ten weiteren Voraussetzungen<br />

<strong>der</strong> unmittelbaren o<strong>der</strong> mittelbaren Mehrheit <strong>der</strong> Stimmrechte <strong>der</strong> jPdöR und<br />

<strong>der</strong> ausschließlichen Verlusttragung durch diese.<br />

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