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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Beispiel:<br />

Da die Stadt B nicht mehrheitsvermittelnd an <strong>der</strong> GmbH beteiligt ist (nicht die Mehrheit <strong>der</strong><br />

Stimmrechte vermittelt), braucht sie nicht in die Prüfung <strong>der</strong> Verlusttragung einbezogen werden.<br />

Wenn die Stadt A einen Verlustausgleich in Höhe von 149 leistet (wirtschaftlich trägt,<br />

Ergebnis ÖPNV -200 und 51% <strong>des</strong> Gewinns <strong>der</strong> Stadtwerke +51), sind die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erfüllt.<br />

Beispiel:<br />

In diesem Beispiel haben die Stadt A (unmittelbar) und die Stadt B (mittelbar) nur zusammen<br />

die Mehrheit <strong>der</strong> Stimmrechte. Da die Stadt B hier mehrheitsvermittelnd beteiligt ist, ist ein<br />

alleiniger Verlustausgleich durch die Stadt A für die Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG nicht ausreichend. Zu beachten wäre hier noch, dass auf Ebene<br />

<strong>des</strong> privaten Energieversorgungsunternehmens (priv. EVU) nur die Stadt B die Verluste aus<br />

<strong>der</strong> Beteiligung an <strong>der</strong> GmbH wirtschaftlich tragen darf.<br />

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