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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

<strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303, aufkommt. Entsprechen<strong>des</strong> gilt,<br />

wenn die Tätigkeiten in verschiedenen Eigengesellschaften ausgeübt werden, die z.B. in einer<br />

Holdingstruktur gesellschaftsrechtlich verbunden sind. Die Vereinbarung einer solchen Verlusttragungsregelung<br />

wird als Tracking-Stock-Gestaltung bezeichnet.<br />

Tracking Stocks sind Aktien und sonstige Gesellschaftsanteile, bei denen sich die Gewinnbeteiligung<br />

nicht nach dem Erfolg <strong>des</strong> Gesamtunternehmens, son<strong>der</strong>n nach dem wirtschaftlichen<br />

Ergebnis eines Geschäftsbereichs o<strong>der</strong> eines Tochterunternehmens (tracked unit) richtet. Es<br />

handelt sich hierbei also um eine Vereinbarung zwischen <strong>der</strong> jPdöR und einem privaten Investor,<br />

dass dieser abweichend von seiner Beteiligungsquote nur an den Gewinnen z.B. <strong>der</strong><br />

Versorgungssparte beteiligt wird und sich sein Anteil an den Gewinnausschüttungen nur nach<br />

dem Ergebnis dieser Sparte richten soll. Der jPdöR sind demzufolge <strong>der</strong> gesamte Verlust aus<br />

<strong>der</strong> Dauerverlusttätigkeit sowie anteilig <strong>der</strong> Gewinn z.B. <strong>der</strong> Versorgungssparte zuzurechnen.<br />

§ 8 Abs. 7 Satz 2 wäre folglich erfüllt.<br />

Zu beachten ist, dass allein mit dem Hinweis auf § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG eine<br />

Tracking Stock-Gestaltung steuerlich nicht anerkannt werden darf. Es gelten die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 17.12.2013, BStBl I 2014 S. 63, vgl. dazu auch Verfügung<br />

<strong>der</strong> OFDen Rheinland und Münster vom 03.12.2008 – S 2706 – 1016 – St 134 (Rhld) und S<br />

2706 – 137 – St 13 – 33 (MS)).<br />

Dieses BMF-Schreiben soll durch ein neues BMF-Schreiben, welches sich <strong>der</strong>zeit in Abstimmung<br />

befindet, ersetzt werden.<br />

Beispiel:<br />

Nach gesellschaftsinterner Verrechnung muss die Stadt A noch Verluste i. H. v. 149 ausgleichen<br />

(wirtschaftlich tragen; Ergebnis ÖPNV -200 und 51% <strong>des</strong> Gewinns <strong>der</strong> Stadtwerke +51).<br />

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