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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Vgl. Rz. 22-23 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

13.4 Dauerverlustgeschäfte in privatrechtlicher <strong>Rechts</strong>form,<br />

§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG<br />

Die Son<strong>der</strong>regelung zur Abstandnahme von den <strong>Rechts</strong>folgen einer vGA bei Dauerverlustgeschäften<br />

können auch Eigen- o<strong>der</strong> Beteiligungsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen<br />

in Anspruch nehmen (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG).<br />

Vgl. Rz. 24-32 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

13.4.1 Stimmrechtserfor<strong>der</strong>nisse<br />

Die <strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong> vGA bei Dauerverlustgeschäften, die die jPdöR in <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>form einer<br />

Kapitalgesellschaft ausübt, werden nur dann nicht gezogen, wenn die unmittelbare o<strong>der</strong> mittelbare<br />

Mehrheit <strong>der</strong> Stimmrechte bei <strong>der</strong> jPdöR (o<strong>der</strong> bei mehreren jPdöR) liegt. Eine mehrheitliche<br />

Beteiligung ist nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Bei mittelbarer Beteiligung muss auf je<strong>der</strong> Stufe <strong>der</strong> Beteiligungskette die Mehrheit <strong>der</strong><br />

Stimmrechte vermittelt werden.<br />

Beispiel:<br />

Die Stadt A ist zu 60% an <strong>der</strong> GmbH X beteiligt. Die GmbH X ist wie<strong>der</strong>um zu 51% an <strong>der</strong><br />

ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft ausübenden Y-GmbH beteiligt. Die Stimmrechte entsprechen<br />

den Beteiligungsverhältnissen.<br />

Auf die Stadt A entfällt mittelbar die Mehrheit <strong>der</strong> Stimmrechte. Ein „Durchrechnen“ (60%<br />

von 51= 30,6%) findet nicht statt.<br />

13.4.2 Verlusttragung<br />

Bei Beteiligungen privater Dritter ist zudem Voraussetzung, dass ausschließlich die jPdöR<br />

(eine o<strong>der</strong> mehrere) die Verluste aus Dauerverlustgeschäften trägt. Die Verluste dürfen steuerlich<br />

nicht einem privaten Gesellschafter zugerechnet werden, da die Regelung ausschließlich<br />

jPdöR aufgrund ihrer Verpflichtung zur Daseinsvorsorge begünstigen soll (vgl. BT-<br />

Drucksache 16/10189, Seite 69).<br />

Die gefor<strong>der</strong>te ausschließliche Verlusttragung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die<br />

jPdöR zwingend laufend entstandene Verluste durch Einlagen ausgleichen muss, um in den<br />

Genuss <strong>der</strong> Begünstigung zu gelangen. Ein wirtschaftliches Tragen <strong>der</strong> gesamten Verluste aus<br />

den einzelnen Dauerverlustgeschäften, die sich handelsrechtlich vor Verlustübernahme o<strong>der</strong><br />

einer an<strong>der</strong>weitigen Verlustkompensation ergeben, ist als ausreichend anzusehen.<br />

Unterhält die Kapitalgesellschaft neben einem Dauerverlustgeschäft auch eine gewinnbringende<br />

Tätigkeit, werden die Ergebnisse regelmäßig gesellschaftsintern verrechnet. Die jPdöR<br />

als Mitgesellschafterin trägt die Verluste aus <strong>der</strong> Verlusttätigkeit nur in Höhe <strong>des</strong> auf sie entsprechend<br />

ihrer Beteiligungsquote entfallenden Anteils am Ergebnis aus <strong>der</strong> Gewinntätigkeit.<br />

Den gesamten sich aus <strong>der</strong> Verlusttätigkeit ergebenden Verlust trägt sie nur, wenn sie auch<br />

den darüber hinausgehenden Verlust aus <strong>der</strong> Verlusttätigkeit nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Rz. 28<br />

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