20.01.2015 Aufrufe

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

allein nach allgemeinen Grundsätzen.<br />

Vgl. Rz. 36-49 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

13.2.3 Hoheitliche Dauerverlustgeschäfte<br />

Da das Ausüben einer Tätigkeit, die bei <strong>der</strong> jPdöR hoheitlich wäre, bei <strong>der</strong> Eigengesellschaft<br />

steuerlich relevant ist und in die Einkommensermittlung einfließt, wurden für Dauerverluste<br />

aus solchen Tätigkeiten ebenfalls die <strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong> vGA ausgeschlossen (§ 8 Abs. 7 Satz<br />

2 zweiter Halbsatz KStG).<br />

Von <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>regelung erfasst sind nur „hoheitliche“ Tätigkeiten, die die Kapitalgesellschaft<br />

selbst ausübt. Verpachtet die Gesellschaft z.B. einen Bauhof o<strong>der</strong> ein Rathaus an die Trägerkörperschaft<br />

gegen ein nicht kostendecken<strong>des</strong> Entgelt, ist § 8 Absatz 7 Satz 2 letzter Halbsatz<br />

KStG nicht einschlägig; es ist nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob das nicht kostendeckende<br />

Entgelt den Tatbestand <strong>der</strong> verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt.<br />

U. E. gilt <strong>der</strong> Ausschluss <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong> vGA gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz<br />

KStG nicht nur für Verluste aus <strong>der</strong> Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben <strong>der</strong> Anteilseignerin<br />

<strong>der</strong> Kapitalgesellschaft, son<strong>der</strong>n auch für Defizite aus <strong>der</strong> Erfüllung hoheitlicher Aufgaben<br />

für eine an<strong>der</strong>e jPdöR (z.B. wenn die Eigengesellschaft <strong>der</strong> Stadt A die Abwasserbeseitigung<br />

für die Stadt B übernimmt, vgl. Tz. 9.13.1).<br />

Vgl. Rz. 50-51 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

13.3 Dauerverlustgeschäft in öffentlich-rechtlicher <strong>Rechts</strong>form,<br />

§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG<br />

Übt die jPdöR die begünstigten Dauerverlustgeschäfte in <strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>form <strong>des</strong> BgA aus, so<br />

sind die <strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong> vGA nicht bereits <strong>des</strong>halb zu ziehen.<br />

Bisher war umstritten, ob die Ausübung einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine jPdöR in<br />

<strong>der</strong> <strong>Rechts</strong>form <strong>des</strong> BgA zu einer vGA an die Trägerkörperschaft führen kann, da für die Annahme<br />

eines BgA gem. § 4 KStG die Einnahmeerzielungsabsicht ausreicht und eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

gerade nicht gefor<strong>der</strong>t wird.<br />

Durch die gesetzliche Neuregelung hat <strong>der</strong> Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass<br />

er die Ausübung einer dauerdefizitären wirtschaftlichen Tätigkeit durch die jPdöR grds. als<br />

vGA ansieht. Gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG sind lediglich die <strong>Rechts</strong>folgen <strong>der</strong> vGA bei<br />

<strong>der</strong> Ausübung von bestimmten Dauerverlustgeschäften nicht zu ziehen.<br />

Unterhält somit die jPdöR ein Dauerverlustgeschäft, das nicht die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 8<br />

Abs. 7 Satz 2 KStG erfüllt, ist auch bei BgA das Vorliegen einer vGA nach allgemeinen<br />

Grundsätzen zu prüfen (vgl. Tz. 13.6).<br />

Die Son<strong>der</strong>regelung <strong>des</strong> § 8 Absatz 7 Satz 1 Nr.1 KStG erfasst den einzelnen BgA i.S.d § 4<br />

KStG (einschl. Verpachtungs-BgA), <strong>der</strong> ein Dauerverlustgeschäft unterhält. Dies gilt auch,<br />

wenn er Organträger ist und das Dauerverlustgeschäft von <strong>der</strong> Organgesellschaft unterhalten<br />

wird (§ 15 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 KStG).<br />

Handelt es sich um einen BgA, <strong>der</strong> in Folge einer Zusammenfassung i.S.d § 4 Abs. 6 KStG<br />

entstanden ist, muss dieser BgA ein Dauerverlustgeschäft unterhalten.<br />

- 103 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!