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Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

Ein Dauerverlustgeschäft liegt gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-,<br />

sozial-, kultur-, bildungs- o<strong>der</strong> gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche<br />

Betätigung ohne kostendecken<strong>des</strong> Entgelt unterhalten wird o<strong>der</strong> in den Fällen von § 8 Abs. 7<br />

Satz 1 Nr. 2 KStG das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei jPdöR zu einem Hoheitsbetrieb<br />

gehört. Die Ausnahmeregelung vom Ansatz einer vGA besteht mithin nur insoweit,<br />

als die Tatbestände <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>regelung erfüllt sind. Für Vermögensmin<strong>der</strong>ungen bzw. verhin<strong>der</strong>te<br />

Vermögensmehrungen aus an<strong>der</strong>en Gründen gelten die allgemeinen Grundsätze <strong>des</strong><br />

§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.<br />

Das FG Köln vertritt in seinem Urteil vom 09.03.2010, EFG 2010 S. 1345, dazu die Auffassung,<br />

dass nur Kosten, Aufwendungen o<strong>der</strong> Zuwendungen sowie verhin<strong>der</strong>te Vermögensmehrungen,<br />

die mit dem begünstigten Dauerverlustgeschäft in keinem funktionalen Zusammenhang<br />

stehen, mit dem Wort „soweit“ in § 8 Abs. 7 KStG aus dem Anwendungsbereich <strong>der</strong><br />

Privilegierungsvorschrift ausgeschieden werden sollen. Infolge<strong>des</strong>sen hat das FG Sanierungsaufwendungen,<br />

die eine GmbH neben den Pachtzahlungen für die Überlassung eines Grundstücks<br />

für die Stadt als Eigentümerin <strong>des</strong> Grundstücks übernommen hat, aufgrund <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>regelung<br />

<strong>des</strong> § 8 Abs. 7 KStG nicht als vGA dem Einkommen hinzugerechnet. Das FG sieht<br />

sich insoweit in Übereinstimmung mit den erkennbaren Motiven <strong>des</strong> Gesetzgebers und <strong>der</strong><br />

Auffassung <strong>des</strong> BMF. Sowohl in <strong>der</strong> Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/10189, S.<br />

69/70) als auch im Auslegungsschreiben <strong>des</strong> BMF vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303,<br />

Rz. 34 würden Beispiele benannt, bei denen verhin<strong>der</strong>te Vermögensmehrungen, die nicht in<br />

unmittelbarem Zusammenhang mit dem privilegierten Zweck stehen, aus dem Privilegierungsbereich<br />

ausgeschieden werden. Derartige Aufwendungen waren im Streitfall für das FG<br />

nicht erkennbar. Die von <strong>der</strong> Verwaltung gegen das Urteil eingelegte Revision wurde wie<strong>der</strong><br />

zurückgenommen.<br />

U. E. kann die gesetzliche Regelung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7 KStG nicht zu einem generellen Ausschluss<br />

<strong>der</strong> vGA bei nicht fremdüblichen Vereinbarungen / Geschäften zwischen BgA bzw.<br />

Gesellschaft und <strong>der</strong> Trägerkommune im Rahmen eines Dauerverlustgeschäfts führen. Der<br />

von dem FG angeführte „funktionale Zusammenhang“ zu dem begünstigten Dauerverlustgeschäft<br />

ist <strong>des</strong>halb u. E. eng auszulegen.<br />

In Zweifelsfällen bitten wir um Rücksprache.<br />

Der Begriff <strong>des</strong> Dauerverlustgeschäfts ist nicht betriebs-, son<strong>der</strong>n tätigkeitsbezogen auszulegen.<br />

Vgl. Rz. 33-35 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303.<br />

13.2.2 Wirtschaftliche Dauerverlustgeschäfte<br />

Gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 erster Halbsatz KStG liegt ein Dauerverlustgeschäft vor, soweit aus<br />

verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- o<strong>der</strong> gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche<br />

Betätigung ohne kostendecken<strong>des</strong> Entgelt unterhalten wird. Die Aufzählung <strong>der</strong><br />

(politischen) Gründe ist abschließend. Unter die einzelnen Gründe können aber eine Vielzahl<br />

von Einzeltätigkeiten gefasst werden.<br />

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