Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...

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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 13 Übernahme dauerdefizitärer Tätigkeiten durch Betriebe der öH 13.1 Ausgangslage Mit Urteil vom 22.08.2007, BStBl II 2007 S. 961, hat der BFH seine Segeljacht- Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.1996, I R 54/95) fortgeführt und entschieden, dass mangels außerbetrieblicher Sphäre einer Kapitalgesellschaft die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft einer jPdöR ohne Verlustausgleich durch die Gesellschafterin zu einer vGA führt. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 07.12.2007, BStBl I 2007 S. 905, die Anwendung der Urteilsgrundsätze im Hinblick auf eine zukünftige gesetzliche Regelung eingeschränkt. Die Grundsätze des BFH-Urteils sind nach dem partiellen Nichtanwendungserlass u. a. nicht anzuwenden in Fällen, in denen eine Eigengesellschaft eine Verlusttätigkeit übernimmt und bei der Besteuerung von BgA. Die OFDen Münster und Rheinland haben zur Auslegung des BMF-Schreibens umfangreich mit Verfügung vom 21.08.2008 – S 2742 – 1013 – St 134 (Rhld) und S 2742 – 196 – St 13 – 33 (MS) Stellung genommen. Mit dem JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2794) hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BFH reagiert und mit § 8 Abs. 7 KStG eine Aussage zur Behandlung bestimmter Dauerverlustgeschäfte bei Ausübung in öffentlich-rechtlicher (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG) und privatrechtlicher Rechtsform (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG) getroffen. Das BMF-Schreiben vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303, nimmt umfangreich zu Auslegungsfragen zu den Regelungen im JStG 2009 zur Besteuerung bei BgA und Eigengesellschaften von jPdöR Stellung. 13.2 Begünstigte Dauerverlustgeschäfte, § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG 13.2.1 Allgemeines Gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 KStG sind die Rechtsfolgen einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht bereits deshalb zu ziehen, weil ein BgA oder eine Kapitalgesellschaft (zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Tz. 13.4) ein Dauerverlustgeschäft (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG) ausüben. Voraussetzung für die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 KStG ist somit im ersten Schritt das Vorliegen einer Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung, die den Tatbestand der vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfüllt. Hierfür trägt das Finanzamt die Feststellungslast, für die Anwendung der Sonderregelung des § 8 Abs. 7 KStG hingegen der Steuerpflichtige. 13 13 Vgl. Rz. 35 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303 - 100 -

Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts Ein Dauerverlustgeschäft liegt gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei jPdöR zu einem Hoheitsbetrieb gehört. Die Ausnahmeregelung vom Ansatz einer vGA besteht mithin nur insoweit, als die Tatbestände der Sonderregelung erfüllt sind. Für Vermögensminderungen bzw. verhinderte Vermögensmehrungen aus anderen Gründen gelten die allgemeinen Grundsätze des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Das FG Köln vertritt in seinem Urteil vom 09.03.2010, EFG 2010 S. 1345, dazu die Auffassung, dass nur Kosten, Aufwendungen oder Zuwendungen sowie verhinderte Vermögensmehrungen, die mit dem begünstigten Dauerverlustgeschäft in keinem funktionalen Zusammenhang stehen, mit dem Wort „soweit“ in § 8 Abs. 7 KStG aus dem Anwendungsbereich der Privilegierungsvorschrift ausgeschieden werden sollen. Infolgedessen hat das FG Sanierungsaufwendungen, die eine GmbH neben den Pachtzahlungen für die Überlassung eines Grundstücks für die Stadt als Eigentümerin des Grundstücks übernommen hat, aufgrund der Sonderregelung des § 8 Abs. 7 KStG nicht als vGA dem Einkommen hinzugerechnet. Das FG sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit den erkennbaren Motiven des Gesetzgebers und der Auffassung des BMF. Sowohl in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 16/10189, S. 69/70) als auch im Auslegungsschreiben des BMF vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303, Rz. 34 würden Beispiele benannt, bei denen verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem privilegierten Zweck stehen, aus dem Privilegierungsbereich ausgeschieden werden. Derartige Aufwendungen waren im Streitfall für das FG nicht erkennbar. Die von der Verwaltung gegen das Urteil eingelegte Revision wurde wieder zurückgenommen. U. E. kann die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 7 KStG nicht zu einem generellen Ausschluss der vGA bei nicht fremdüblichen Vereinbarungen / Geschäften zwischen BgA bzw. Gesellschaft und der Trägerkommune im Rahmen eines Dauerverlustgeschäfts führen. Der von dem FG angeführte „funktionale Zusammenhang“ zu dem begünstigten Dauerverlustgeschäft ist deshalb u. E. eng auszulegen. In Zweifelsfällen bitten wir um Rücksprache. Der Begriff des Dauerverlustgeschäfts ist nicht betriebs-, sondern tätigkeitsbezogen auszulegen. Vgl. Rz. 33-35 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303. 13.2.2 Wirtschaftliche Dauerverlustgeschäfte Gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 erster Halbsatz KStG liegt ein Dauerverlustgeschäft vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird. Die Aufzählung der (politischen) Gründe ist abschließend. Unter die einzelnen Gründe können aber eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten gefasst werden. - 101 -

Oberfinanzdirektion NRW<br />

Arbeitshilfe:<br />

<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />

13 Übernahme dauerdefizitärer Tätigkeiten durch Betriebe<br />

<strong>der</strong> öH<br />

13.1 Ausgangslage<br />

Mit Urteil vom 22.08.2007, BStBl II 2007 S. 961, hat <strong>der</strong> BFH seine Segeljacht-<br />

<strong>Rechts</strong>prechung (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.1996, I R 54/95) fortgeführt und entschieden,<br />

dass mangels außerbetrieblicher Sphäre einer Kapitalgesellschaft die Übernahme einer dauerdefizitären<br />

Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft einer jPdöR ohne Verlustausgleich durch<br />

die Gesellschafterin zu einer vGA führt. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom<br />

07.12.2007, BStBl I 2007 S. 905, die Anwendung <strong>der</strong> Urteilsgrundsätze im Hinblick auf eine<br />

zukünftige gesetzliche Regelung eingeschränkt. Die Grundsätze <strong>des</strong> BFH-Urteils sind nach<br />

dem partiellen Nichtanwendungserlass u. a. nicht anzuwenden in Fällen, in denen eine Eigengesellschaft<br />

eine Verlusttätigkeit übernimmt und bei <strong>der</strong> <strong>Besteuerung</strong> von BgA.<br />

Die OFDen Münster und Rheinland haben zur Auslegung <strong>des</strong> BMF-Schreibens umfangreich<br />

mit Verfügung vom 21.08.2008 – S 2742 – 1013 – St 134 (Rhld) und S 2742 – 196 – St 13 –<br />

33 (MS) Stellung genommen.<br />

Mit dem JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008 S. 2794) hat <strong>der</strong> Gesetzgeber auf die<br />

<strong>Rechts</strong>prechung <strong>des</strong> BFH reagiert und mit § 8 Abs. 7 KStG eine Aussage zur Behandlung<br />

bestimmter Dauerverlustgeschäfte bei Ausübung in öffentlich-rechtlicher (§ 8 Abs. 7 Satz 1<br />

Nr. 1 KStG) und privatrechtlicher <strong>Rechts</strong>form (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG) getroffen.<br />

Das BMF-Schreiben vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303, nimmt umfangreich zu Auslegungsfragen<br />

zu den Regelungen im JStG 2009 zur <strong>Besteuerung</strong> bei BgA und Eigengesellschaften<br />

von jPdöR Stellung.<br />

13.2 Begünstigte Dauerverlustgeschäfte, § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG<br />

13.2.1 Allgemeines<br />

Gem. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 KStG sind die <strong>Rechts</strong>folgen einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3<br />

Satz 2 KStG nicht bereits <strong>des</strong>halb zu ziehen, weil ein BgA o<strong>der</strong> eine Kapitalgesellschaft (zu<br />

den weiteren Voraussetzungen vgl. Tz. 13.4) ein Dauerverlustgeschäft (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 2<br />

KStG) ausüben.<br />

Voraussetzung für die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 KStG ist<br />

somit im ersten Schritt das Vorliegen einer Vermögensmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>ten Vermögensmehrung,<br />

die den Tatbestand <strong>der</strong> vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfüllt. Hierfür trägt<br />

das Finanzamt die Feststellungslast, für die Anwendung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>regelung <strong>des</strong> § 8 Abs. 7<br />

KStG hingegen <strong>der</strong> Steuerpflichtige. 13<br />

13 Vgl. Rz. 35 <strong>des</strong> BMF-Schreibens vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303<br />

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