Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts ...
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Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 38 ANLAGEN 243 38.1 ANLAGE 1: BEISPIEL ZUR SPARTENRECHNUNG 243 38.2 ANLAGE 2: BEISPIEL ZUR VERWENDUNG DES VORDRUCKS KST 1 FA 254 38.3 ANLAGE 3: NV 2 A 267 39 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 269 - 10 -
Oberfinanzdirektion NRW Arbeitshilfe: Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts 2 Problembeschreibung Neben den unerlässlichen hoheitlichen Leistungen treten die jPdöR immer öfter als Konkurrent gegenüber privaten Unternehmen auf. In Anbetracht dieser Entwicklung bereiten die Fragen, ob und ggf. inwieweit die neu aufgenommenen oder bereits vorhandenen und ausgeweiteten Tätigkeiten der jPdöR hoheitliche oder wirtschaftliche Betätigungsfelder erschließen und das äußere Bild eines Gewerbebetriebes bieten, immer wieder Probleme. Darüber hinaus wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH 1 für Zwecke der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens der Betrieb gewerblicher Art (BgA) der jPdöR verselbständigt. Damit wird der BgA im Verhältnis zu seiner Trägerkörperschaft im Ergebnis wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Daher sind in diesen Bereichen häufig nicht erkannte verdeckte Gewinnausschüttungen möglich. Diese können sich z.B. durch überhöhte Konzessionsabgaben, durch zinslose Darlehen von kommunalen Unternehmen an den hoheitlichen Bereich der Trägerkörperschaft und zahlreiche andere Sachverhalte ergeben. Durch die Änderungen im Zusammenhang mit dem Halbeinkünfteverfahren werden Leistungen der BgA an ihre Trägerkörperschaften als Kapitaleinkünfte der Trägerkörperschaft qualifiziert und mit einer 15%igen Kapitalertragsteuer belastet. Hierbei führt auf Seiten der Kommunen sowohl die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Eigen- und Regiebetrieben als auch die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos i.S.d. § 27 KStG häufig zu Problemen, die mitunter zu erheblichen Steuerausfällen führen können. Insoweit bietet es sich an, einzelne der im Folgenden aufgegriffenen Themen sukzessive einer intensiven Prüfung zu unterziehen. Dabei fällt es in die Eigenverantwortung der Finanzämter, im Rahmen der dezentralen Schwerpunktbildung die für eine Prüfung des Einzelfalles erforderlichen, ggf. nach strukturellen oder Umsatzkriterien ausgewählten Themen zu bestimmen. Auch die steuersparende Verlustverrechnung durch Zusammenfassung von BgA (z.B. die zulässige Verrechnung gleichartiger oder die unzulässige Verrechnung nicht gleichartiger Betriebe, von verpachteten Betrieben, über Einbringungen in Kapitalgesellschaften sowie die Einlage von Kapitalbeteiligungen) bereitet häufig Schwierigkeiten. Zudem werden vielfach sog. „Betriebsaufspaltungs-BgA“, z.B. durch die Vermietung und Verpachtung von Betriebsgrundstücken an kommunale Eigengesellschaften, sowie vGA durch die Vermietung und Verpachtung von Betriebsgrundstücken an BgA oder die Begründung eines BgA durch die Veräußerung sog. sperrfristbehafteter bzw. einbringungsgeborener Anteile nicht erkannt. Allein die hier nur beispielhaft aufgeführten Problembereiche unterstreichen die Notwendigkeit, Erfahrungen auszutauschen und das Fachwissen zu erweitern. 1 Vgl. BFH vom 14.03.1984, BStBl II 1984 S. 496, vom 03.02.1993, BStBl II 1993 S. 459, BFH vom 24.04.2002, BStBl 2003 II S. 412 - 11 -
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Arbeitshilfe:<br />
<strong>Besteuerung</strong> <strong>der</strong> <strong>juristischen</strong> <strong>Personen</strong> <strong>des</strong> öffentlichen <strong>Rechts</strong><br />
38 ANLAGEN 243<br />
38.1 ANLAGE 1: BEISPIEL ZUR SPARTENRECHNUNG 243<br />
38.2 ANLAGE 2: BEISPIEL ZUR VERWENDUNG DES VORDRUCKS KST 1 FA 254<br />
38.3 ANLAGE 3: NV 2 A 267<br />
39 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 269<br />
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