The truth may be bitter, but it must be told « - Pro Asyl
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»<strong>The</strong> <strong>truth</strong> <strong>may</strong> <strong>be</strong> <strong>b<strong>it</strong>ter</strong>, <strong>but</strong> <strong>it</strong> <strong>must</strong> <strong>be</strong> <strong>told</strong>«<br />
Zusammenfassung, Bewertung und Forderungen<br />
Menschenrechtsverletzungen in den griechischen Grenzgebieten<br />
Die Zurückweisung von Flüchtlingen auf See<br />
Bei den Gesprächen m<strong>it</strong> Flüchtlingen aus den verschiedensten<br />
Herkunftsländern in und außerhalb der Haftanstalten<br />
von Chios, Samos und Lesbos kristallisieren sich folgende<br />
Muster von schweren Menschenrechtsverletzungen durch<br />
die griechische Küstenwache heraus:<br />
Die Zurückweisungen durch die griechische Küstenwache<br />
innerhalb der griechischen Gewässer finden systematisch<br />
statt. Diese Praxis <strong>be</strong>droht, abgesehen von den<br />
Risiken einer Zurückweisung in die Türkei, unm<strong>it</strong>telbar in<br />
ernsthafter Weise das Le<strong>be</strong>n Schutzsuchender.<br />
■ Die Küstenwache versucht, kleine Flüchtlingsboote zu<br />
blockieren und illegal aus den griechischen Gewässern<br />
zurückzudrängen. Dazu umkreist sie ein Flüchtlingsboot<br />
m<strong>it</strong> den eigenen Booten und verursacht dadurch<br />
Wellen<strong>be</strong>wegungen. Bei diesen Manövern werden Tote<br />
in Kauf genommen.<br />
■ Flüchtlinge werden, obwohl sie sich <strong>be</strong>re<strong>it</strong>s in griechischen<br />
Gewässern <strong>be</strong>finden oder sogar die Küste erreicht<br />
ha<strong>be</strong>n, in türkische Gewässer zurückgefahren.<br />
Ihre Schlauchboote werden <strong>be</strong>schädigt, dam<strong>it</strong> sie<br />
<strong>be</strong>stenfalls die türkische Küste erreichen können.<br />
■ Flüchtlinge werden von der Küstenwache zurückgewiesen<br />
und auf den sogenannten »dry islands« – un<strong>be</strong>wohnten<br />
Inseln – ausgesetzt.<br />
■ Die griechische Küstenwache misshandelt systematisch<br />
neu ankommende Flüchtlinge. Es kam in einem<br />
Fall (Insel Chios) sogar zur Folter (Scheinhinrichtung,<br />
Einsatz von Elektroschocker, Eintauchen des Kopfes<br />
in einen Wassereimer).<br />
Zurückweisung von Flüchtlingen an der<br />
Landgrenze im Evros-Gebiet:<br />
Im Evros-Gebiet (türkisch-griechische Landgrenze) werden<br />
Flüchtlinge nach dem Aufgriff durch die griechische Grenzpolizei<br />
in Haftzentren festgehalten, ohne dass sie dort<br />
offiziell registriert werden. Ihnen werden elementare Rechte<br />
vorenthalten. Sie werden einige Tage inhaftiert, ohne<br />
dass Kontakt zur Außenwelt <strong>be</strong>steht (incommunicado) und<br />
dann illegal und m<strong>it</strong> Gewalt in die Türkei zurückgescho<strong>be</strong>n<br />
– ein Land, in dem ihr Le<strong>be</strong>n und ihre Freihe<strong>it</strong> ernsthaft<br />
gefährdet sind; es droht sogar die Kettenabschiebung.<br />
Die Vorgehensweisen der griechischen Behörden verletzen<br />
das internationale Flüchtlingsrecht und die Menschenrechte.<br />
Die Praktiken der griechischen Küstenwache und der<br />
Grenzpolizei stellen einen schwerwiegenden Verstoß<br />
gegen das Refoulementverbot gem. Art. 33 I der Genfer<br />
Flüchtlingskonvention, das Refoulementverbot gem. Art.<br />
3 I UN-Antifolterkonvention, den Anspruch auf Schutz vor<br />
Folter und anderen unmenschlichen oder erniedrigenden<br />
Behandlungen oder Strafe gem. Art. 3 EMRK und gem.<br />
Art. 7 IPbürgR, sowie Artikel 5 und 14 AEMR etc. dar.<br />
Darü<strong>be</strong>r hinaus werden die Flüchtlinge durch das<br />
Verhalten der griechischen Behörden in akute Le<strong>be</strong>nsgefahr<br />
gebracht. Dies verletzt die internationale Verpflichtung<br />
des griechischen Staates, das Recht auf Le<strong>be</strong>n uneingeschränkt<br />
zu schützen, wie es internationale Menschenrechtsabkommen<br />
vorsehen (Art. 2 EMRK, Art. 6 I<br />
IPbürgR, Art. 3 AEMR etc.).<br />
Die exzessive Anwendung von Gewalt, die Misshandlungen<br />
bis hin zu Folter, <strong>be</strong>gangen durch die griechischen<br />
Küstenwache, stellen eine flagrante Verletzung internationaler<br />
Menschenrechtsabkommen dar und verletzen die<br />
Menschenwürde (Art. 3 EMRK, Art. 7 IPbürgR, Art. 3 UN-<br />
Antifolterkonvention, Art. 5 AEMR etc.).<br />
Rechtswidrige Abschiebungsanordnungen<br />
und Inhaftierung<br />
Die administrative Praxis an den Grenzen verweigert<br />
Flüchtlingen und anderen schutz<strong>be</strong>dürftigen Personen ihre<br />
Rechte und setzt sie ernsthaften Gefahren aus.<br />
■ Die Polizei<strong>be</strong>hörden nehmen alle neu Ankommenden,<br />
auch <strong>Asyl</strong>suchende, darunter <strong>be</strong>sonders Schutz<strong>be</strong>dürftige<br />
wie Folteropfer, Opfer von Menschenhandel, Behinderte,<br />
schwangere Frauen, Minderjährige und Flüchtlinge<br />
aus Herkunftsländern wie Irak, Afghanistan oder<br />
Somalia fest. Ihnen wird ausnahmslos eine Abschiebungsanordnung<br />
ausgehändigt – ohne Anhörung, ohne<br />
Prüfung ihrer Schutz<strong>be</strong>dürftigke<strong>it</strong>. Diese Praxis verhindert<br />
de facto den Zugang zum <strong>Asyl</strong>verfahren.<br />
■ Auf Grundlage der Abschiebungsanordnung werden<br />
sie inhaftiert. Die Inhaftierung ist nicht die Ausnahme,<br />
sondern die Regel.<br />
■ Zum Ze<strong>it</strong>punkt unserer Recherche trafen wir in Samos<br />
18 un<strong>be</strong>gle<strong>it</strong>ete Minderjährige aus Afghanistan und aus<br />
Somalia an. In M<strong>it</strong>ilini waren ü<strong>be</strong>r 30 un<strong>be</strong>gle<strong>it</strong>ete Minderjährige<br />
aus Afghanistan inhaftiert. Der jüngste Inhaf-<br />
6 Zusammenfassung, Bewertung und Forderungen