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The truth may be bitter, but it must be told « - Pro Asyl

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»<strong>The</strong> <strong>truth</strong> <strong>may</strong> <strong>be</strong> <strong>b<strong>it</strong>ter</strong>, <strong>but</strong> <strong>it</strong> <strong>must</strong> <strong>be</strong> <strong>told</strong>«<br />

Zusammenfassung, Bewertung und Forderungen<br />

Menschenrechtsverletzungen in den griechischen Grenzgebieten<br />

Die Zurückweisung von Flüchtlingen auf See<br />

Bei den Gesprächen m<strong>it</strong> Flüchtlingen aus den verschiedensten<br />

Herkunftsländern in und außerhalb der Haftanstalten<br />

von Chios, Samos und Lesbos kristallisieren sich folgende<br />

Muster von schweren Menschenrechtsverletzungen durch<br />

die griechische Küstenwache heraus:<br />

Die Zurückweisungen durch die griechische Küstenwache<br />

innerhalb der griechischen Gewässer finden systematisch<br />

statt. Diese Praxis <strong>be</strong>droht, abgesehen von den<br />

Risiken einer Zurückweisung in die Türkei, unm<strong>it</strong>telbar in<br />

ernsthafter Weise das Le<strong>be</strong>n Schutzsuchender.<br />

■ Die Küstenwache versucht, kleine Flüchtlingsboote zu<br />

blockieren und illegal aus den griechischen Gewässern<br />

zurückzudrängen. Dazu umkreist sie ein Flüchtlingsboot<br />

m<strong>it</strong> den eigenen Booten und verursacht dadurch<br />

Wellen<strong>be</strong>wegungen. Bei diesen Manövern werden Tote<br />

in Kauf genommen.<br />

■ Flüchtlinge werden, obwohl sie sich <strong>be</strong>re<strong>it</strong>s in griechischen<br />

Gewässern <strong>be</strong>finden oder sogar die Küste erreicht<br />

ha<strong>be</strong>n, in türkische Gewässer zurückgefahren.<br />

Ihre Schlauchboote werden <strong>be</strong>schädigt, dam<strong>it</strong> sie<br />

<strong>be</strong>stenfalls die türkische Küste erreichen können.<br />

■ Flüchtlinge werden von der Küstenwache zurückgewiesen<br />

und auf den sogenannten »dry islands« – un<strong>be</strong>wohnten<br />

Inseln – ausgesetzt.<br />

■ Die griechische Küstenwache misshandelt systematisch<br />

neu ankommende Flüchtlinge. Es kam in einem<br />

Fall (Insel Chios) sogar zur Folter (Scheinhinrichtung,<br />

Einsatz von Elektroschocker, Eintauchen des Kopfes<br />

in einen Wassereimer).<br />

Zurückweisung von Flüchtlingen an der<br />

Landgrenze im Evros-Gebiet:<br />

Im Evros-Gebiet (türkisch-griechische Landgrenze) werden<br />

Flüchtlinge nach dem Aufgriff durch die griechische Grenzpolizei<br />

in Haftzentren festgehalten, ohne dass sie dort<br />

offiziell registriert werden. Ihnen werden elementare Rechte<br />

vorenthalten. Sie werden einige Tage inhaftiert, ohne<br />

dass Kontakt zur Außenwelt <strong>be</strong>steht (incommunicado) und<br />

dann illegal und m<strong>it</strong> Gewalt in die Türkei zurückgescho<strong>be</strong>n<br />

– ein Land, in dem ihr Le<strong>be</strong>n und ihre Freihe<strong>it</strong> ernsthaft<br />

gefährdet sind; es droht sogar die Kettenabschiebung.<br />

Die Vorgehensweisen der griechischen Behörden verletzen<br />

das internationale Flüchtlingsrecht und die Menschenrechte.<br />

Die Praktiken der griechischen Küstenwache und der<br />

Grenzpolizei stellen einen schwerwiegenden Verstoß<br />

gegen das Refoulementverbot gem. Art. 33 I der Genfer<br />

Flüchtlingskonvention, das Refoulementverbot gem. Art.<br />

3 I UN-Antifolterkonvention, den Anspruch auf Schutz vor<br />

Folter und anderen unmenschlichen oder erniedrigenden<br />

Behandlungen oder Strafe gem. Art. 3 EMRK und gem.<br />

Art. 7 IPbürgR, sowie Artikel 5 und 14 AEMR etc. dar.<br />

Darü<strong>be</strong>r hinaus werden die Flüchtlinge durch das<br />

Verhalten der griechischen Behörden in akute Le<strong>be</strong>nsgefahr<br />

gebracht. Dies verletzt die internationale Verpflichtung<br />

des griechischen Staates, das Recht auf Le<strong>be</strong>n uneingeschränkt<br />

zu schützen, wie es internationale Menschenrechtsabkommen<br />

vorsehen (Art. 2 EMRK, Art. 6 I<br />

IPbürgR, Art. 3 AEMR etc.).<br />

Die exzessive Anwendung von Gewalt, die Misshandlungen<br />

bis hin zu Folter, <strong>be</strong>gangen durch die griechischen<br />

Küstenwache, stellen eine flagrante Verletzung internationaler<br />

Menschenrechtsabkommen dar und verletzen die<br />

Menschenwürde (Art. 3 EMRK, Art. 7 IPbürgR, Art. 3 UN-<br />

Antifolterkonvention, Art. 5 AEMR etc.).<br />

Rechtswidrige Abschiebungsanordnungen<br />

und Inhaftierung<br />

Die administrative Praxis an den Grenzen verweigert<br />

Flüchtlingen und anderen schutz<strong>be</strong>dürftigen Personen ihre<br />

Rechte und setzt sie ernsthaften Gefahren aus.<br />

■ Die Polizei<strong>be</strong>hörden nehmen alle neu Ankommenden,<br />

auch <strong>Asyl</strong>suchende, darunter <strong>be</strong>sonders Schutz<strong>be</strong>dürftige<br />

wie Folteropfer, Opfer von Menschenhandel, Behinderte,<br />

schwangere Frauen, Minderjährige und Flüchtlinge<br />

aus Herkunftsländern wie Irak, Afghanistan oder<br />

Somalia fest. Ihnen wird ausnahmslos eine Abschiebungsanordnung<br />

ausgehändigt – ohne Anhörung, ohne<br />

Prüfung ihrer Schutz<strong>be</strong>dürftigke<strong>it</strong>. Diese Praxis verhindert<br />

de facto den Zugang zum <strong>Asyl</strong>verfahren.<br />

■ Auf Grundlage der Abschiebungsanordnung werden<br />

sie inhaftiert. Die Inhaftierung ist nicht die Ausnahme,<br />

sondern die Regel.<br />

■ Zum Ze<strong>it</strong>punkt unserer Recherche trafen wir in Samos<br />

18 un<strong>be</strong>gle<strong>it</strong>ete Minderjährige aus Afghanistan und aus<br />

Somalia an. In M<strong>it</strong>ilini waren ü<strong>be</strong>r 30 un<strong>be</strong>gle<strong>it</strong>ete Minderjährige<br />

aus Afghanistan inhaftiert. Der jüngste Inhaf-<br />

6 Zusammenfassung, Bewertung und Forderungen

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