Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Bahnsteigen im Bahnhof Tüßling als Ersatz für die Beseitigung des Bahnübergangs<br />
„Kellerstraße“.<br />
Im Erörterungstermin äußerte die Vorhabenträgerin, die Forderung der Marktgemeinde<br />
bedinge eine umfassende Planänderung, da die Bahnsteigzugangs- und<br />
Kreuzungssituation grundlegend geändert werde. Auch müsse die Marktgemeinde<br />
bei der von ihr geforderten Ersatzlösung nach EKrG ein Drittel der Kosten tragen.<br />
Die Vorhabenträgerin sei grundsätzlich bereit, auf die Forderung des Marktes Tüßling<br />
einzugehen.<br />
Im November 2012 fand ein Gespräch zwischen der Vorhabenträgerin und der<br />
Marktgemeinde statt, in dem verschiedene Planungsvarianten zu einer Eisenbahnüberführung<br />
als Ersatz für den Bahnübergang Kellerstraße erörtert und planungsbestimmende<br />
Kriterien herausgearbeitet wurden. Im Folgenden wurde von der Erstellung<br />
einer Planänderung aus Kostengründen einvernehmlich abgesehen.<br />
Die von der Vorhabenträgerin geplante Beseitigung des Bahnübergangs „Kellerstraße“<br />
mit der oben beschriebenen Ersatzlösung ist nach Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde<br />
genehmigungsfähig.<br />
Das Wohngebiet „Neue Heimat“ in der Gemeinde Markt Tüßling bleibt für Fußgänger<br />
und Radfahrer durch die geplante Bahnunterführung am Bahnhof Tüßling an<br />
den Ort angebunden. Der Umweg für Fußgänger und Radfahrer beträgt ca. 500 m.<br />
Dies ist für diese Personengruppe zumutbar. Mittels Pkw bleibt der Ort über die Verlängerung<br />
der Gartenstraße bis zur Einmündung in die Kreisstraße AÖ 12 erreichbar.<br />
Der Umweg beträgt ca. 1 km. Ein solcher Umweg ist nach der Rechtsprechung<br />
des BVerwG mit Pkw ohne weiteres zumutbar.<br />
Zudem steht Verkehrsteilnehmern oder Anliegern keine gefestigte Rechtsposition<br />
auf Beibehaltung des Bahnübergangs „Kellerstraße“ als eine für sie günstige Verkehrsverbindung<br />
zu.<br />
Die Forderung des Marktes Tüßling zum Bau einer Kfz-fähigen Bahnunterführung<br />
wird daher zurückgewiesen.<br />
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