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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Die Einwendungen des Marktes Tüßling zu diesem Punkt werden daher zurückgewiesen.<br />

Verwendung von transparenten Elementen:<br />

Die Vorhabenträgerin hat für die Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar geprüft,<br />

in welchen Bereichen in der Gemeinde Markt Tüßling sinnvoll und vertretbar transparente<br />

Elemente verbaut werden können.<br />

Eine transparente Ausführung der Lärmschutzwände in einem Drittel der jeweiligen<br />

oberen Höhe kann aus schalltechnischer Sicht nur im Bahnhofsbereich von Tüßling<br />

mit fehlender gegenüberliegender Bebauung, d.h. im Bereich zwischen Bahnkm<br />

6,880 und km 7,300, nicht jedoch in den anderen Bereichen – insbesondere<br />

nicht im Abschnitt parallel der Gartenstraße – durchgeführt werden.<br />

Reflexionen an den zu 1/3 teiltransparent ausgebildeten Lärmschutzwänden mit 3 m<br />

Höhe würden hier zu Lärmpegelerhöhungen an der umliegenden Wohnbebauung<br />

von bis zu 2 dB(A) in Abhängigkeit der Bebauungshöhe und Entfernung zur Strecke<br />

führen. Dies gilt zum einen aufgrund der im Bereich der Gartenstraße nur einseitig<br />

zu errichtenden Lärmschutzwand für die gegenüber der Bahnlinie im Mischgebiet<br />

gelegene Wohnbebauung „Sägmeister“, zum anderen aber auch in dem kurzen Bereich<br />

der abzweigenden Bahnlinie Tüßling – Burghausen (Strecke 5725), wo sich<br />

die Abstände der beidseitigen Lärmschutzwände vergrößern. Die fehlende Abschirmwirkung<br />

könnte im Bereich der beidseitigen Lärmschutzwände allenfalls durch<br />

eine – hier auch noch deutliche – Erhöhung der Lärmschutzwände kompensiert<br />

werden, was aber zu einer nochmaligen Verstärkung der Durchschneidungswirkung<br />

führen und damit der Intention der Gemeinde Markt Tüßling, die Auswirkungen auf<br />

das Ortsbild möglichst gering zu halten, gerade zuwiderlaufen würde.<br />

Die Vorhabenträgerin sieht also zu Recht nur im Bahnhofsbereich des Marktes Tüßling<br />

transparente Elemente im oberen Drittel der Lärmschutzwand (ab 2,0 m Höhe)<br />

vor (s. Anlage 7.11.4 A der Planunterlagen). Dort können die auftretenden Reflexionen<br />

– aufgrund der fehlenden gegenüberliegenden Wohnbebauung – nicht zu Pegelerhöhungen<br />

führen.<br />

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