Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Betrachtung sei bereits in der Vorplanungsphase der Kostenkennwertekatalog des<br />
Eisenbahn-Bundesamtes gewesen. Die darin enthaltenen Kostenkennwerte für<br />
Bauwerke bildeten u.a. die Grundlage für Wirtschaftlichkeitsentscheidungen. Hierin<br />
würden bereits die Baukosten für Lärmschutzwände aus Beton mit dem Faktor 1,5<br />
gegenüber Aluminium angesetzt. Darüber hinaus erfordern Betonelemente einen<br />
höheren Instandhaltungsaufwand als Aluminiumelemente, weil diese aufwändig betontechnologisch<br />
saniert werden müssten, wenn es zu den üblichen, alterungsbedingten<br />
Rissen und Abnutzungen im Laufe der Nutzungsdauer komme. Im Bereich<br />
von neuen Brücken und Brücken im Bestand sei es zudem aus statischen Erfordernissen<br />
nicht möglich, die schwereren Betonelemente zu errichten, weil diese in der<br />
Lastberechnung des Brückenbauwerks maßgeblich Einfluss nehmen würden. Das<br />
Brückenbauwerk verlange dann eine andere, teurere Ausführung, um der höheren<br />
statischen Belastung standzuhalten.<br />
Das Interesse, den finanziellen Aufwand für die Errichtung von Betriebsanlagen der<br />
Eisenbahn, die dem öffentlichen Verkehr dienen, gering zu halten, gehört wegen ihrer<br />
gesetzlich bestimmten Gemeinnützigkeit zu den öffentlichen Belangen. Das Gebot<br />
der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung, welches seine gesetzliche<br />
Ausprägung in § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) findet, ist nach der Rechtsprechung<br />
(vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, Az. 9 A 8/10) als eigenständigem<br />
öffentlichen Belang Rechnung zu tragen und in die Abwägung einzustellen. Daher<br />
kann die Vorhabenträgerin durchaus Kostenargumente bei der Ausführung der<br />
Lärmschutzwände anführen und auf eine möglichst sparsame Mittelverwendung<br />
verweisen. Wie die Vorhabenträgerin in ihrer Erwiderung und im Erörterungstermin<br />
plausibel ausgeführt hat, ist der Einsatz von Betonelementen gegenüber Aluminiumelementen<br />
deutlich kostenintensiver.<br />
Die vorliegende Planung sieht aus naturschutzfachlichen und gestalterischen Gründen<br />
die Begrünung der Lärmschutzwände vor. Die Vorhabenträgerin hat dem Markt<br />
Tüßling darüber hinaus angeboten, die städtebaulichen Aspekte bei der Farbgestaltung<br />
der Lärmschutzwandelemente nach RAL Farbtönen einfließen zu lassen. Hierzu<br />
bestünden bei Aluminiumelementen mehr städtebauliche Gestaltungsmöglichkeiten<br />
als bei Betonelementen.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat daher eine entsprechende Nebenbestimmung in<br />
den Verfügenden Teil dieses Beschlusses (s. Ziffer A.4.3.2.1.5) aufgenommen.<br />
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