Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Markt Tüßling zur Wahrung ihrer Rechte im Planfeststellungsverfahren beteiligt<br />
worden.<br />
B.4.5.3.2<br />
Ortsbild (Ausführung und Gestaltung der Lärmschutzwände)<br />
Das antragsgegenständliche Vorhaben hat keinen so großen Einfluss auf die örtlichen<br />
Verhältnisse, als dass das Recht der Gemeinde Markt Tüßling zur Gestaltung<br />
des Ortes bzw. Ortsbildes verletzt wäre. Hinsichtlich der Ausführung (Verwendung<br />
von Aluminiumelementen) und Gestaltung der Lärmschutzwände (Verwendung von<br />
transparenten Elementen, Farbgebung und Bepflanzung) wurde keine Einigung zwischen<br />
dem Markt Tüßling und der Vorhabenträgerin erzielt.<br />
Eine Verletzung des in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28<br />
Abs. 2 GG) fallenden Selbstgestaltungsrechts der Gemeinde Markt Tüßling durch<br />
die in den Planunterlagen enthaltene Ausführung der Lärmschutzwände (s. Anlage<br />
7.11.4 A, Aluminiumelemente mit teilweise transparenten Elementen sowie teilweiser<br />
Begrünung und Berankung) ist nicht ersichtlich, d.h. durch diese Ausführung und<br />
Gestaltung der Lärmschutzwände wird das Ortsbild der Gemeinde Markt Tüßling<br />
nicht verunstaltet.<br />
Das Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde ist nur dann verletzt, wenn die Gemeinde<br />
durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und<br />
hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde<br />
einwirken (vgl. BVerwG vom 15.04.1999, NVwZ-RR 1999, 554). Weiter kommt es in<br />
städtebaulicher Hinsicht bezogen auf das Ortsbild nicht nur auf die nähere Umgebung<br />
an, sondern es müssen größere Teile des Gemeindegebiets betrachtet werden.<br />
Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst.<br />
Die Ausführung und Gestaltung der Lärmschutzwände prägt das Ortsbild der Gemeinde<br />
Markt Tüßling nicht entscheidend und wirkt nicht nachhaltig auf das Gebiet<br />
und die Entwicklung der Gemeinde ein.<br />
Die Lärmschutzwände werden in der Nähe der ausgebauten Eisenbahnstrecke errichtet<br />
und entfalten eine eher kleinräumige Wirkung. Sie verstärken zwar die bisher<br />
bereits von der Eisenbahnstrecke ausgehende Trennwirkung. Diese Verstärkung ist<br />
jedoch nicht derart, dass eine nachhaltige Einwirkung auf das Gemeindegebiet und<br />
die Entwicklung der Gemeinde Markt Tüßling die Folge ist. Im Bereich des Bahnhofs<br />
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