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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Markt Tüßling zur Wahrung ihrer Rechte im Planfeststellungsverfahren beteiligt<br />

worden.<br />

B.4.5.3.2<br />

Ortsbild (Ausführung und Gestaltung der Lärmschutzwände)<br />

Das antragsgegenständliche Vorhaben hat keinen so großen Einfluss auf die örtlichen<br />

Verhältnisse, als dass das Recht der Gemeinde Markt Tüßling zur Gestaltung<br />

des Ortes bzw. Ortsbildes verletzt wäre. Hinsichtlich der Ausführung (Verwendung<br />

von Aluminiumelementen) und Gestaltung der Lärmschutzwände (Verwendung von<br />

transparenten Elementen, Farbgebung und Bepflanzung) wurde keine Einigung zwischen<br />

dem Markt Tüßling und der Vorhabenträgerin erzielt.<br />

Eine Verletzung des in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28<br />

Abs. 2 GG) fallenden Selbstgestaltungsrechts der Gemeinde Markt Tüßling durch<br />

die in den Planunterlagen enthaltene Ausführung der Lärmschutzwände (s. Anlage<br />

7.11.4 A, Aluminiumelemente mit teilweise transparenten Elementen sowie teilweiser<br />

Begrünung und Berankung) ist nicht ersichtlich, d.h. durch diese Ausführung und<br />

Gestaltung der Lärmschutzwände wird das Ortsbild der Gemeinde Markt Tüßling<br />

nicht verunstaltet.<br />

Das Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde ist nur dann verletzt, wenn die Gemeinde<br />

durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und<br />

hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde<br />

einwirken (vgl. BVerwG vom 15.04.1999, NVwZ-RR 1999, 554). Weiter kommt es in<br />

städtebaulicher Hinsicht bezogen auf das Ortsbild nicht nur auf die nähere Umgebung<br />

an, sondern es müssen größere Teile des Gemeindegebiets betrachtet werden.<br />

Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst.<br />

Die Ausführung und Gestaltung der Lärmschutzwände prägt das Ortsbild der Gemeinde<br />

Markt Tüßling nicht entscheidend und wirkt nicht nachhaltig auf das Gebiet<br />

und die Entwicklung der Gemeinde ein.<br />

Die Lärmschutzwände werden in der Nähe der ausgebauten Eisenbahnstrecke errichtet<br />

und entfalten eine eher kleinräumige Wirkung. Sie verstärken zwar die bisher<br />

bereits von der Eisenbahnstrecke ausgehende Trennwirkung. Diese Verstärkung ist<br />

jedoch nicht derart, dass eine nachhaltige Einwirkung auf das Gemeindegebiet und<br />

die Entwicklung der Gemeinde Markt Tüßling die Folge ist. Im Bereich des Bahnhofs<br />

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