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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

hof Tüßling) zurück. Der Markt Tüßling fordert nunmehr den Bau einer kfz-fähigen<br />

Bahnunterführung für LKW bis zu einer Höhe von 4 m einschließlich einem separaten<br />

Fuß- und Radfahrweg mit Zugang zu den Bahnsteigen im Bahnhof Tüßling als<br />

Ersatz für die Beseitigung des Bahnübergangs „Kellerstraße“.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die Einwendungen des Marktes Tüßling geprüft<br />

und kommt zu folgenden Ergebnissen.<br />

B.4.5.3.1<br />

Städtebauliche Belange<br />

Eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Belange der Gemeinde Markt Tüßling<br />

durch das antragsgegenständliche Vorhaben ist nicht gegeben.<br />

Das planfestgestellte Vorhaben hat allenfalls geringe Auswirkungen auf deren städtebaulichen<br />

Belange. Ihre Planungshoheit ist nicht beeinträchtigt, denn das Vorhaben<br />

betrifft eine bereits seit langem bestehende Eisenbahnstrecke, auf welche die<br />

Kommune bei der Ausübung ihrer Planungshoheit bereits in der Vergangenheit<br />

Rücksicht nehmen mussten.<br />

Der Ausbau betrifft ein Gemeindegebiet, das bereits durch die bestehende Eisenbahntrasse<br />

vorbelastet ist.<br />

Die Ausbaumaßnahmen nehmen vergleichsweise wenig Flächen zusätzlich in Anspruch,<br />

so dass eine Beeinträchtigung der Planungshoheit mit Blick auf die Gestaltung<br />

der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht angenommen werden<br />

kann.<br />

Die von der ausgebauten Eisenbahnstrecke ausgehenden Wirkungen haben auch<br />

nicht ein solches Gewicht, dass die Bauleitplanung der Gemeinde ausgeschlossen<br />

oder wesentlich beeinträchtigt wird.<br />

Richtig ist, dass mit dem planfestgestellten Vorhaben Folgewirkungen für die Bauleitplanung<br />

der Gemeinde in stärkerem Maße als bisher verbunden sind. Die Gemeinde<br />

wird beispielsweise bei der Ausweisung neuer Wohngebiete in stärkerem<br />

Maße prüfen müssen, ob das mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung des<br />

Gemeindegebietes vereinbar ist. Dadurch wird die Planungshoheit aber im Hinblick<br />

auf das Verhältnis zwischen Fachplanungsrecht und gemeindlicher Bauleitplanung<br />

nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.<br />

Die Baudurchführung selbst hat keinen Einfluss auf die Planungshoheit der Kommune,<br />

zumal jene nur vorübergehender Natur ist. Im Übrigen ist die Gemeinde<br />

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