Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
hof Tüßling) zurück. Der Markt Tüßling fordert nunmehr den Bau einer kfz-fähigen<br />
Bahnunterführung für LKW bis zu einer Höhe von 4 m einschließlich einem separaten<br />
Fuß- und Radfahrweg mit Zugang zu den Bahnsteigen im Bahnhof Tüßling als<br />
Ersatz für die Beseitigung des Bahnübergangs „Kellerstraße“.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat die Einwendungen des Marktes Tüßling geprüft<br />
und kommt zu folgenden Ergebnissen.<br />
B.4.5.3.1<br />
Städtebauliche Belange<br />
Eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Belange der Gemeinde Markt Tüßling<br />
durch das antragsgegenständliche Vorhaben ist nicht gegeben.<br />
Das planfestgestellte Vorhaben hat allenfalls geringe Auswirkungen auf deren städtebaulichen<br />
Belange. Ihre Planungshoheit ist nicht beeinträchtigt, denn das Vorhaben<br />
betrifft eine bereits seit langem bestehende Eisenbahnstrecke, auf welche die<br />
Kommune bei der Ausübung ihrer Planungshoheit bereits in der Vergangenheit<br />
Rücksicht nehmen mussten.<br />
Der Ausbau betrifft ein Gemeindegebiet, das bereits durch die bestehende Eisenbahntrasse<br />
vorbelastet ist.<br />
Die Ausbaumaßnahmen nehmen vergleichsweise wenig Flächen zusätzlich in Anspruch,<br />
so dass eine Beeinträchtigung der Planungshoheit mit Blick auf die Gestaltung<br />
der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht angenommen werden<br />
kann.<br />
Die von der ausgebauten Eisenbahnstrecke ausgehenden Wirkungen haben auch<br />
nicht ein solches Gewicht, dass die Bauleitplanung der Gemeinde ausgeschlossen<br />
oder wesentlich beeinträchtigt wird.<br />
Richtig ist, dass mit dem planfestgestellten Vorhaben Folgewirkungen für die Bauleitplanung<br />
der Gemeinde in stärkerem Maße als bisher verbunden sind. Die Gemeinde<br />
wird beispielsweise bei der Ausweisung neuer Wohngebiete in stärkerem<br />
Maße prüfen müssen, ob das mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung des<br />
Gemeindegebietes vereinbar ist. Dadurch wird die Planungshoheit aber im Hinblick<br />
auf das Verhältnis zwischen Fachplanungsrecht und gemeindlicher Bauleitplanung<br />
nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.<br />
Die Baudurchführung selbst hat keinen Einfluss auf die Planungshoheit der Kommune,<br />
zumal jene nur vorübergehender Natur ist. Im Übrigen ist die Gemeinde<br />
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