19.01.2015 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

B.4.5.1.4<br />

Beidseits hochabsorbierende Lärmschutzwand im Bereich der parallel<br />

verlaufenden Töginger Straße<br />

Die Vorhabenträgerin bildet die nördliche Lärmschutzwand im Bereich der Stadt<br />

<strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> (km 1,000 – 2,298, Strecke 5723) teilweise beidseitig hochabsorbierend<br />

aus. Auf die Nebenbestimmung in Ziffer A.4.3.2.1.3 wird verwiesen. Dort<br />

sind die auch straßenseitig auszubildenden hochabsorbierenden Bereiche festgelegt,<br />

wobei aufgrund der von der Planfeststellungsbehörde festgesetzten Erhöhung<br />

der nördlichen Lärmschutzwand um 0,5 m die hochabsorbierende Ausführung auch<br />

auf diesen hinsichtlich der Reflexionen aus Straßenverkehr maßgeblichen oberen<br />

Bereich erweitert werden muss.<br />

B.4.5.2<br />

Einwendungen der Gemeinde Polling<br />

Eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Belange der Gemeinde Polling durch das<br />

antragsgegenständliche Vorhaben ist nicht gegeben.<br />

Das planfestgestellte Vorhaben hat allenfalls geringe Auswirkungen auf deren städtebaulichen<br />

Belange. Ihre Planungshoheit ist nicht beeinträchtigt, denn das Vorhaben<br />

betrifft eine bereits seit langem bestehende Eisenbahnstrecke, auf welche die<br />

Kommune bei der Ausübung ihrer Planungshoheit bereits in der Vergangenheit<br />

Rücksicht nehmen mussten.<br />

Der Ausbau betrifft ein Gemeindegebiet, das bereits durch die bestehende Eisenbahntrasse<br />

vorbelastet ist.<br />

Die Ausbaumaßnahmen nehmen vergleichsweise wenig Flächen zusätzlich in Anspruch,<br />

so dass eine Beeinträchtigung der Planungshoheit mit Blick auf die Gestaltung<br />

der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht angenommen werden<br />

kann.<br />

Die von der ausgebauten Eisenbahnstrecke ausgehenden Wirkungen haben auch<br />

nicht ein solches Gewicht, dass die Bauleitplanung der Gemeinde ausgeschlossen<br />

oder wesentlich beeinträchtigt wird.<br />

Richtig ist, dass mit dem planfestgestellten Vorhaben Folgewirkungen für die Bauleitplanung<br />

der Gemeinde in stärkerem Maße als bisher verbunden sind. Die Gemeinde<br />

wird beispielsweise bei der Ausweisung neuer Wohngebiete in stärkerem<br />

Maße prüfen müssen, ob das mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung des<br />

Seite 82 von 212

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!