Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
B.4.5.1.4<br />
Beidseits hochabsorbierende Lärmschutzwand im Bereich der parallel<br />
verlaufenden Töginger Straße<br />
Die Vorhabenträgerin bildet die nördliche Lärmschutzwand im Bereich der Stadt<br />
<strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> (km 1,000 – 2,298, Strecke 5723) teilweise beidseitig hochabsorbierend<br />
aus. Auf die Nebenbestimmung in Ziffer A.4.3.2.1.3 wird verwiesen. Dort<br />
sind die auch straßenseitig auszubildenden hochabsorbierenden Bereiche festgelegt,<br />
wobei aufgrund der von der Planfeststellungsbehörde festgesetzten Erhöhung<br />
der nördlichen Lärmschutzwand um 0,5 m die hochabsorbierende Ausführung auch<br />
auf diesen hinsichtlich der Reflexionen aus Straßenverkehr maßgeblichen oberen<br />
Bereich erweitert werden muss.<br />
B.4.5.2<br />
Einwendungen der Gemeinde Polling<br />
Eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Belange der Gemeinde Polling durch das<br />
antragsgegenständliche Vorhaben ist nicht gegeben.<br />
Das planfestgestellte Vorhaben hat allenfalls geringe Auswirkungen auf deren städtebaulichen<br />
Belange. Ihre Planungshoheit ist nicht beeinträchtigt, denn das Vorhaben<br />
betrifft eine bereits seit langem bestehende Eisenbahnstrecke, auf welche die<br />
Kommune bei der Ausübung ihrer Planungshoheit bereits in der Vergangenheit<br />
Rücksicht nehmen mussten.<br />
Der Ausbau betrifft ein Gemeindegebiet, das bereits durch die bestehende Eisenbahntrasse<br />
vorbelastet ist.<br />
Die Ausbaumaßnahmen nehmen vergleichsweise wenig Flächen zusätzlich in Anspruch,<br />
so dass eine Beeinträchtigung der Planungshoheit mit Blick auf die Gestaltung<br />
der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht angenommen werden<br />
kann.<br />
Die von der ausgebauten Eisenbahnstrecke ausgehenden Wirkungen haben auch<br />
nicht ein solches Gewicht, dass die Bauleitplanung der Gemeinde ausgeschlossen<br />
oder wesentlich beeinträchtigt wird.<br />
Richtig ist, dass mit dem planfestgestellten Vorhaben Folgewirkungen für die Bauleitplanung<br />
der Gemeinde in stärkerem Maße als bisher verbunden sind. Die Gemeinde<br />
wird beispielsweise bei der Ausweisung neuer Wohngebiete in stärkerem<br />
Maße prüfen müssen, ob das mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung des<br />
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