Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Die Abschnittsbildung orientiert sich einerseits an administrativen Grenzen und baulichen<br />
Erfordernissen. Dadurch wird die Beteiligung der verschiedenen Behörden<br />
und Gemeinden überschaubar; die Behörden und Gemeinden können so ihre Aufgaben<br />
sachgerecht wahrnehmen.<br />
Andererseits wird durch die Abschnittsbildung der Umfang der Planfeststellungsunterlagen<br />
räumlich und sachlich begrenzt, wodurch sich auch die privat Betroffenen<br />
effektiver einen Überblick über das Vorhaben verschaffen und ihre jeweilige Betroffenheit<br />
beurteilen können.<br />
Die Abschnittsbildung erleichtert auch die sachgerechte Durchführung der vorgeschriebenen<br />
Erörterungstermine.<br />
Der gegenständliche Streckenabschnitt weist eine Streckenlänge von etwa 8,0 km<br />
auf und schließt an den Planungsabschnitt 01 (Altmühldorf - <strong>Mühldorf</strong>) an. Er durchfährt<br />
das Gebiet der Stadt <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong>, der Verwaltungsgemeinschaft Polling<br />
sowie der Gemeinde Markt Tüßling in den <strong>Landkreis</strong>en <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> und Altötting.<br />
B.4.5<br />
Einwendungen der anliegenden Gemeinden<br />
B.4.5.1<br />
Einwendungen der Stadt <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong><br />
In ihrem Schreiben vom 10.04.2012 fordert die Stadt <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> im Bereich<br />
städtebaulich sensibler Bereiche (z.B. im Bereich der Töginger Straße) die Verwendung<br />
von transparenten Elementen in der Lärmschutzwand. In städtebaulich vertretbaren<br />
Bereichen sowie auf freier Strecke können berankbare, nicht transparente<br />
Lärmschutzwände Verwendung finden. Aus ortsplanerischen Gründen seien Betonelemente<br />
ohne Farbgebung zu verwenden.<br />
Zur Verbesserung des Erschütterungsschutzes seien Untersuchungen hinsichtlich alternativer<br />
Erschütterungsmodelle anzustellen und in Bereichen, in denen Gebäude<br />
dicht an die Ausbaustrecke angrenzen, geeignete Systeme (z.B. sog. besohlte<br />
Schwelle) einzubauen.<br />
Schließlich müsse darauf geachtet werden, dass die der Ausbaustrecke zugewandte<br />
Seite der Lärmschutzwand in Bereichen anderer Emissionsverursacher (z.B. Tögin-<br />
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