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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Die gesetzliche Feststellung im Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG),<br />

dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich (§ 1<br />

Abs. 2 BSchwAG).<br />

Die Grundentscheidung über die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan trifft<br />

der Gesetzgeber aufgrund von umfangreichen Untersuchungen und Analysen nach<br />

sorgfältiger Abwägung zwischen der mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzung und<br />

den vom Vorhaben berührten Belangen.<br />

Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren und das Gesetz selbst mit seinem<br />

Bedarfsplan dokumentieren das öffentliche Interesse am Ausbau der gesamten vorgenannten<br />

Strecke. Es ist daher in den einzelnen Planfeststellungsbeschlüssen die<br />

Vorhabenserforderlichkeit dem Grunde nach nicht mehr darzulegen, sondern es ist<br />

jeweils nur noch über die nähere bauliche Art und Weise des Gesetzesvollzugs zu<br />

entscheiden.<br />

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das Vorhaben<br />

die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hat, sind<br />

nicht ersichtlich. Davon wäre nach der Rechtsprechung nur auszugehen, wenn die<br />

Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens<br />

in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende<br />

Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden<br />

Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der<br />

Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass<br />

das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht<br />

werden könnte (vgl. z.B. BVerwG vom 12.3.2008, BVerwGE 130, 299; BayVGH vom<br />

24.11.2010, 8 A 10.40021).<br />

Die Bedarfsplanüberprüfung vom 11.11.2010 i.S.d. § 4 Abs. 1 BSchwAG ergab,<br />

dass eine Änderung des Bedarfsplanes nicht erforderlich ist (vgl. Ziffer VII Nr. 1 der<br />

Ergebnisse der Überprüfung der Bedarfspläne für die Bundesschienenwege und die<br />

Bundesfernstraßen). Weiterhin ist trotz der in der Bedarfsplanüberprüfung vorgesehenen<br />

Reduzierung des Maßnahmenumfangs der ABS 38 (vgl. Anlage 3 der Ergebnisse<br />

der Überprüfung der Bedarfspläne für die Bundesschienenwege und die Bundesfernstraßen)<br />

die Erhöhung der Streckengeschwindigkeit auf bis zu 160 km/h<br />

„soweit in Bestandslage möglich“, vorgesehen. Im antragsgegenständlichen Planungsabschnitt<br />

ist der Ausbau von 160 km/h in Bestandslage möglich. Ein gesetz-<br />

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