Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Straßenrand befindlichen Mast gegen Fahrzeugaufprall zu sichern und mit rot-weißstraffierten<br />
Tafeln zu kennzeichnen.<br />
Das „Merkblatt zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ ist zu beachten.<br />
A.4.9.5 Die Anpassungsmaßnahmen an den Infrastrukturleitungen der Kommunalen Energienetze<br />
<strong>Inn</strong>-Salzach GmbH sowie der Energienetze Bayern sind sechs Monate vor<br />
Baubeginn im Detail abzustimmen und durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass<br />
die Anpassungsmaßnahmen an den (Gas-)Leitungen grundsätzlich nur außerhalb<br />
der Heizperiode (Mai – August) durchgeführt werden können.<br />
A.4.10 Grundinanspruchnahme<br />
A.4.10.1 Die Vorhabenträgerin hat im Rahmen der §§ 22, 22 a AEG i.V.m. dem BayEG die<br />
betroffenen Eigentümer wegen der erforderlichen dauerhaften bzw. vorübergehenden<br />
Grundinanspruchnahme sowie der erforderlichen Änderung oder Beseitigung<br />
vorhandener baulicher Anlagen, Einfriedungen und Bepflanzungen angemessen zu<br />
entschädigen.<br />
A.4.10.2 Die Vorhabenträgerin hat hinsichtlich der während der Bauausführung vorübergehend<br />
benötigten Grundstücke sicherzustellen, dass die durch das Vorhaben verursachten<br />
Eingriffe in diese Grundstücke so gering wie möglich gehalten werden und<br />
der ursprüngliche Zustand so bald wie möglich, spätestens mit Fertigstellung der<br />
Baumaßnahmen wiederhergestellt wird.<br />
A.4.10.3 Während der Bauzeit hat die Vorhabenträgerin sicherzustellen, dass etwaige bestehende<br />
Zufahrten zu Privatgrundstücken angefahren werden können. Sofern dies in<br />
Ausnahmefällen zeitweise nicht möglich sein sollte, sind die Betroffenen rechtzeitig<br />
zu unterrichten.<br />
Etwaige vorhabensbedingt erforderliche Änderungen oder Verlegungen von Grundstückszufahrten<br />
sind den Betroffenen frühzeitig mitzuteilen.<br />
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