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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Straßenrand befindlichen Mast gegen Fahrzeugaufprall zu sichern und mit rot-weißstraffierten<br />

Tafeln zu kennzeichnen.<br />

Das „Merkblatt zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ ist zu beachten.<br />

A.4.9.5 Die Anpassungsmaßnahmen an den Infrastrukturleitungen der Kommunalen Energienetze<br />

<strong>Inn</strong>-Salzach GmbH sowie der Energienetze Bayern sind sechs Monate vor<br />

Baubeginn im Detail abzustimmen und durchzuführen. Dabei ist zu beachten, dass<br />

die Anpassungsmaßnahmen an den (Gas-)Leitungen grundsätzlich nur außerhalb<br />

der Heizperiode (Mai – August) durchgeführt werden können.<br />

A.4.10 Grundinanspruchnahme<br />

A.4.10.1 Die Vorhabenträgerin hat im Rahmen der §§ 22, 22 a AEG i.V.m. dem BayEG die<br />

betroffenen Eigentümer wegen der erforderlichen dauerhaften bzw. vorübergehenden<br />

Grundinanspruchnahme sowie der erforderlichen Änderung oder Beseitigung<br />

vorhandener baulicher Anlagen, Einfriedungen und Bepflanzungen angemessen zu<br />

entschädigen.<br />

A.4.10.2 Die Vorhabenträgerin hat hinsichtlich der während der Bauausführung vorübergehend<br />

benötigten Grundstücke sicherzustellen, dass die durch das Vorhaben verursachten<br />

Eingriffe in diese Grundstücke so gering wie möglich gehalten werden und<br />

der ursprüngliche Zustand so bald wie möglich, spätestens mit Fertigstellung der<br />

Baumaßnahmen wiederhergestellt wird.<br />

A.4.10.3 Während der Bauzeit hat die Vorhabenträgerin sicherzustellen, dass etwaige bestehende<br />

Zufahrten zu Privatgrundstücken angefahren werden können. Sofern dies in<br />

Ausnahmefällen zeitweise nicht möglich sein sollte, sind die Betroffenen rechtzeitig<br />

zu unterrichten.<br />

Etwaige vorhabensbedingt erforderliche Änderungen oder Verlegungen von Grundstückszufahrten<br />

sind den Betroffenen frühzeitig mitzuteilen.<br />

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