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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

A.4.8<br />

Straßen, Wege und Zufahrten<br />

A.4.8.1<br />

A.4.8.2<br />

A.4.8.3<br />

A.4.8.4<br />

Unvermeidliche Straßensperrungen sind mit den jeweils zuständigen Behörden<br />

abzustimmen. Die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltungspflicht für Behelfsumfahrungen<br />

sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin<br />

und den jeweils zuständigen Behörden zu regeln.<br />

Vor Baubeginn hat die Vorhabenträgerin mit den Straßenbaulastträgern sowie<br />

mit betroffenen privaten Eigentümern eine Bestandsaufnahme als Grundlage für<br />

eine Beweissicherung durchzuführen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der<br />

festgehaltene ursprüngliche Zustand durch die Vorhabenträgerin wiederherzustellen,<br />

wenn feststeht, dass die aufgetretenen Schäden bzw. Veränderungen<br />

der planfestgestellten Baumaßnahme zuzurechnen sind.<br />

Die durch die Baumaßnahme verschmutzten Straßen, Wege und Zufahrten sind<br />

von der Vorhabenträgerin oder dessen Beauftragten unverzüglich zu reinigen.<br />

Baustellenzufahrt (BWVZ-Nr. 230) zur Baustelleneinrichtungsfläche auf Flst.<br />

409/22, Gemarkung Tüßling<br />

• Die Baustellenzufahrt ist auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 9 t zu begrenzen.<br />

Die Befahrung dieser Baustellenzufahrt durch Kettenfahrzeuge<br />

ohne Schutz ist nicht gestattet.<br />

• Vor Baubeginn ist mit dem Grundstückseigentümer (<strong>Landkreis</strong> Altötting)<br />

eine Beweissicherung durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.<br />

• Durch den Bauablauf evtl. entstandene Schäden sind zu beseitigen. Sollten<br />

auf dem Flurstück 409/22 Rodungen durchgeführt werden, so sind die<br />

verwertbaren Teile (Stämme und Geäst) nach vorheriger Absprache mit<br />

dem Landratsamt Altötting auf ein Grundstück des <strong>Landkreis</strong>es zu bringen.<br />

A.4.8.5<br />

Die Herstellung der Einfahrt in die Kreisstraße AÖ 12 hat in Abstimmung mit dem<br />

Landratsamt Altötting (Sachgebiet 52 – Tiefbau) zu erfolgen. Der Beginn der<br />

Bauarbeiten ist rechtzeitig anzuzeigen. Die wegerechtlichen und bautechnischen<br />

Anordnungen der örtlichen Bauaufsicht sind zu beachten.<br />

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