Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
A.4.8<br />
Straßen, Wege und Zufahrten<br />
A.4.8.1<br />
A.4.8.2<br />
A.4.8.3<br />
A.4.8.4<br />
Unvermeidliche Straßensperrungen sind mit den jeweils zuständigen Behörden<br />
abzustimmen. Die Verkehrssicherungspflicht und die Unterhaltungspflicht für Behelfsumfahrungen<br />
sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Vorhabenträgerin<br />
und den jeweils zuständigen Behörden zu regeln.<br />
Vor Baubeginn hat die Vorhabenträgerin mit den Straßenbaulastträgern sowie<br />
mit betroffenen privaten Eigentümern eine Bestandsaufnahme als Grundlage für<br />
eine Beweissicherung durchzuführen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der<br />
festgehaltene ursprüngliche Zustand durch die Vorhabenträgerin wiederherzustellen,<br />
wenn feststeht, dass die aufgetretenen Schäden bzw. Veränderungen<br />
der planfestgestellten Baumaßnahme zuzurechnen sind.<br />
Die durch die Baumaßnahme verschmutzten Straßen, Wege und Zufahrten sind<br />
von der Vorhabenträgerin oder dessen Beauftragten unverzüglich zu reinigen.<br />
Baustellenzufahrt (BWVZ-Nr. 230) zur Baustelleneinrichtungsfläche auf Flst.<br />
409/22, Gemarkung Tüßling<br />
• Die Baustellenzufahrt ist auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 9 t zu begrenzen.<br />
Die Befahrung dieser Baustellenzufahrt durch Kettenfahrzeuge<br />
ohne Schutz ist nicht gestattet.<br />
• Vor Baubeginn ist mit dem Grundstückseigentümer (<strong>Landkreis</strong> Altötting)<br />
eine Beweissicherung durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.<br />
• Durch den Bauablauf evtl. entstandene Schäden sind zu beseitigen. Sollten<br />
auf dem Flurstück 409/22 Rodungen durchgeführt werden, so sind die<br />
verwertbaren Teile (Stämme und Geäst) nach vorheriger Absprache mit<br />
dem Landratsamt Altötting auf ein Grundstück des <strong>Landkreis</strong>es zu bringen.<br />
A.4.8.5<br />
Die Herstellung der Einfahrt in die Kreisstraße AÖ 12 hat in Abstimmung mit dem<br />
Landratsamt Altötting (Sachgebiet 52 – Tiefbau) zu erfolgen. Der Beginn der<br />
Bauarbeiten ist rechtzeitig anzuzeigen. Die wegerechtlichen und bautechnischen<br />
Anordnungen der örtlichen Bauaufsicht sind zu beachten.<br />
Seite 42 von 212