Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
o.ä.) zu geschehen. Soweit Mutterboden von den Baumaßnahmen betroffen ist, ist<br />
dieser unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke (DIN-<br />
Normen o.ä.) ordnungsgemäß zwischenzulagern.<br />
Die Zwischenlagerung von verunreinigten Materialien vor Ort ist so zu gestalten,<br />
dass keine Schadstoffverfrachtung durch Staubverwehungen oder Niederschlagswasser<br />
zu befürchten ist.<br />
A.4.6.2 Bei der Verwendung von Baumaschinen sowie bei der Lagerung von Baumaterialien<br />
ist sicherzustellen, dass Gefährdungen des Bodens vermieden werden. Die<br />
Vorhabenträgerin hat die beauftragten Firmen hierauf besonders hinzuweisen.<br />
A.4.6.3 Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen, Bodenverunreinigungen oder<br />
Altlasten während der Bauarbeiten, sind die jeweils zuständigen Landratsämter<br />
<strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> und Altötting sowie die jeweils zuständigen Wasserwirtschaftsämter<br />
Rosenheim und Traunstein unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
A.4.7<br />
Abfallwirtschaft<br />
A.4.7.1 Das anfallende Aushub- und Abbruchmaterial sowie sonstige auf der Baustelle anfallenden<br />
Abfälle sind nach den einschlägigen Vorschriften zu verwerten bzw. zu<br />
beseitigen oder zu entsorgen.<br />
Insbesondere sind die gemäß der Nachweisverordnung ggf. erforderlichen Nachweise<br />
zu führen.<br />
A.4.7.2 Bei der Verwertung und Beseitigung von Gleisschotter ist das entsprechende Merkblatt<br />
des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (Nr. 3.4/2) zu beachten.<br />
A.4.7.3 Die Bewertung von Boden und bodenähnlichen Aushubmassen hat je nach Verwertungsweg<br />
gemäß den technischen Regeln der LAGA, dem Bundesbodenschutzgesetz<br />
bzw. der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung und dem Leitfaden für<br />
die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen zu erfolgen. Die Untersuchung<br />
der jeweils maßgeblichen Kornfraktion ist zu beachten.<br />
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