Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
A.4.4.8 Artenschutzrechtliche Ausnahmen<br />
Für die streng geschützten Tierarten „Großer Abendsegler“ (Fledermausart), Zauneidechse,<br />
Schlingnatter und Gelbbauchunke wird jeweils für mögliche Tötungen<br />
während der Bauphase eine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot<br />
erteilt.<br />
A.4.5<br />
Gewässerschutz<br />
A.4.5.1 Die Baumaßnahmen sind plangemäß und fachgerecht nach den allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik und Baukunst von qualifizierten Unternehmen durchzuführen.<br />
A.4.5.2 Bei der Lagerung von belastetem Gleisschotter ist dieser vor Niederschlags- und<br />
Oberflächenwasser zu schützen (trockene Lagerung, abgedeckt oder unter Dach).<br />
A.4.5.3 Bei der Ausführung und dem Betrieb ist die ATV-DWA A 138 „Planung, Bau und<br />
Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu beachten.<br />
A.4.5.4 Während des gesamten Baubetriebs, beim Lagern von Baumaterialien und Aushub<br />
ist darauf zu achten, dass Abschwemmungen sowie der Eintrag von Stoffen etc.<br />
nicht zu besorgen sind, welche das Grundwasser, nachteilig beeinflussen oder verunreinigen.<br />
Der Eintrag von Stoffen in Gewässer während der Bauzeit ist zu minimieren.<br />
Sollten im Zuge der Bauarbeiten Belastungen des Untergrundes festgestellt werden,<br />
die eine Grundwassergefährdung besorgen lassen, sind die jeweils zuständigen<br />
Landratsämter <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> und Altötting und die jeweils zuständigen Wasserwirtschaftsämter<br />
Rosenheim und Traunstein unverzüglich zu benachrichtigen. Dies<br />
gilt ebenfalls für mögliche alte Ölschäden oder ausgetretene Sprengstoffe an Blindgängern.<br />
A.4.5.5 Wassergefährdende Stoffe, die zur Baudurchführung unabdingbar notwendig sind,<br />
sind fachgerecht zu lagern. Die Anwendung dieser Stoffe hat mit besonderer Sorgfalt<br />
zu erfolgen. Sofern im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben Anlagen<br />
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet und betrieben werden müs-<br />
Seite 38 von 212