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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

A.4.4.8 Artenschutzrechtliche Ausnahmen<br />

Für die streng geschützten Tierarten „Großer Abendsegler“ (Fledermausart), Zauneidechse,<br />

Schlingnatter und Gelbbauchunke wird jeweils für mögliche Tötungen<br />

während der Bauphase eine Ausnahme vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot<br />

erteilt.<br />

A.4.5<br />

Gewässerschutz<br />

A.4.5.1 Die Baumaßnahmen sind plangemäß und fachgerecht nach den allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik und Baukunst von qualifizierten Unternehmen durchzuführen.<br />

A.4.5.2 Bei der Lagerung von belastetem Gleisschotter ist dieser vor Niederschlags- und<br />

Oberflächenwasser zu schützen (trockene Lagerung, abgedeckt oder unter Dach).<br />

A.4.5.3 Bei der Ausführung und dem Betrieb ist die ATV-DWA A 138 „Planung, Bau und<br />

Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ zu beachten.<br />

A.4.5.4 Während des gesamten Baubetriebs, beim Lagern von Baumaterialien und Aushub<br />

ist darauf zu achten, dass Abschwemmungen sowie der Eintrag von Stoffen etc.<br />

nicht zu besorgen sind, welche das Grundwasser, nachteilig beeinflussen oder verunreinigen.<br />

Der Eintrag von Stoffen in Gewässer während der Bauzeit ist zu minimieren.<br />

Sollten im Zuge der Bauarbeiten Belastungen des Untergrundes festgestellt werden,<br />

die eine Grundwassergefährdung besorgen lassen, sind die jeweils zuständigen<br />

Landratsämter <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> und Altötting und die jeweils zuständigen Wasserwirtschaftsämter<br />

Rosenheim und Traunstein unverzüglich zu benachrichtigen. Dies<br />

gilt ebenfalls für mögliche alte Ölschäden oder ausgetretene Sprengstoffe an Blindgängern.<br />

A.4.5.5 Wassergefährdende Stoffe, die zur Baudurchführung unabdingbar notwendig sind,<br />

sind fachgerecht zu lagern. Die Anwendung dieser Stoffe hat mit besonderer Sorgfalt<br />

zu erfolgen. Sofern im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben Anlagen<br />

zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet und betrieben werden müs-<br />

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