Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Bericht ist dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, spätestens zum<br />
01.12 des entsprechenden Jahres vorzulegen.<br />
• Sofern im Rahmen des Monitorings keine erfolgreiche Besiedelung nachgewiesen<br />
werden kann, sind die Ursachen hierfür zu analysieren. Danach hat anhand der Ursachen<br />
eine Nachbesserung der Maßnahmenfläche zu erfolgen. Das Monitoring ist<br />
in diesem Fall jährlich wie in dem vorstehenden Punkt beschrieben weiterzuführen,<br />
bis sich eine erfolgreiche Besiedelung der eigens für die Gelbbauchunke geschaffenen<br />
Strukturen und damit ein Maßnahmenerfolg abzeichnen.<br />
Über eine evtl. notwendige Durchführung der genannten Ursachenanalyse, über das<br />
Ergebnis dieser Analyse sowie die daraufhin beabsichtigten Nachbesserungsmaßnahmen<br />
ist das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, unverzüglich zu informieren.<br />
• Sofern im Rahmen des Monitorings eine erfolgreiche Besiedelung der Maßnahmenfläche<br />
durch die Gelbbauchunke in einem kürzeren Zeitraum als unter Punkt 1 beschrieben<br />
(jährliches Monitoring bis zu fünf Jahre nach Beendigung der Baumaßnahme)<br />
nachgewiesen werden kann, kann von einem weiteren Monitoring abgesehen<br />
werden. Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, ist hierüber durch<br />
einen qualifizierten Bericht mit Angabe der Gründe unverzüglich zu informieren.<br />
A.4.4.7 Vorbehalt zur Behebung des Ausgleichsdefizites<br />
Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ergeht unter dem Vorbehalt einer abschließenden<br />
Entscheidung zum Naturschutz (Feststellung der zur Behebung des Ausgleichsdefizites<br />
erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder einer etwaige Ersatzzahlung).<br />
Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, möglichst zeitnah der Planfeststellungsbehörde<br />
einen überarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplan und die erforderlichen<br />
weiteren Pläne zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens für die Behebung<br />
des Ausgleichsflächendefizits vorzulegen.<br />
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