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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Bericht ist dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, spätestens zum<br />

01.12 des entsprechenden Jahres vorzulegen.<br />

• Sofern im Rahmen des Monitorings keine erfolgreiche Besiedelung nachgewiesen<br />

werden kann, sind die Ursachen hierfür zu analysieren. Danach hat anhand der Ursachen<br />

eine Nachbesserung der Maßnahmenfläche zu erfolgen. Das Monitoring ist<br />

in diesem Fall jährlich wie in dem vorstehenden Punkt beschrieben weiterzuführen,<br />

bis sich eine erfolgreiche Besiedelung der eigens für die Gelbbauchunke geschaffenen<br />

Strukturen und damit ein Maßnahmenerfolg abzeichnen.<br />

Über eine evtl. notwendige Durchführung der genannten Ursachenanalyse, über das<br />

Ergebnis dieser Analyse sowie die daraufhin beabsichtigten Nachbesserungsmaßnahmen<br />

ist das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, unverzüglich zu informieren.<br />

• Sofern im Rahmen des Monitorings eine erfolgreiche Besiedelung der Maßnahmenfläche<br />

durch die Gelbbauchunke in einem kürzeren Zeitraum als unter Punkt 1 beschrieben<br />

(jährliches Monitoring bis zu fünf Jahre nach Beendigung der Baumaßnahme)<br />

nachgewiesen werden kann, kann von einem weiteren Monitoring abgesehen<br />

werden. Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, ist hierüber durch<br />

einen qualifizierten Bericht mit Angabe der Gründe unverzüglich zu informieren.<br />

A.4.4.7 Vorbehalt zur Behebung des Ausgleichsdefizites<br />

Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ergeht unter dem Vorbehalt einer abschließenden<br />

Entscheidung zum Naturschutz (Feststellung der zur Behebung des Ausgleichsdefizites<br />

erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder einer etwaige Ersatzzahlung).<br />

Die Vorhabenträgerin wird verpflichtet, möglichst zeitnah der Planfeststellungsbehörde<br />

einen überarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplan und die erforderlichen<br />

weiteren Pläne zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens für die Behebung<br />

des Ausgleichsflächendefizits vorzulegen.<br />

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