Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
A.4.4.4 Unterhaltungszeitraum für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
Die landschaftspflegerischen Maßnahmen (V 2, A 6, A 10, A 11, A 13, A 22, A 29,<br />
E 5, E 8, E 9.1 – E 9.10) sind entsprechend den Maßnahmenblättern (s. Anlage<br />
12.1 Anhang 1) durch die Vorhabenträgerin dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten.<br />
Die Gehölzpflege im Rahmen der landschaftspflegerischen Maßnahmen (A 2 bis<br />
A 3, A 5, A 7, A 12, A 14, A 19, A 20, A 23, A 24, A 26, A 27, A 28, A 30, A 31, E 9.1<br />
– E 9.3, E 9.5, E 9.8) ist von der Vorhabenträgerin entsprechend der einschlägigen<br />
Maßnahmenblätter für die Dauer von 13 Jahren durchzuführen.<br />
A.4.4.5<br />
Nachweis der dauerhaften Sicherung<br />
Die dauerhafte Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist dem Eisenbahn-Bundesamt,<br />
Außenstelle München sowie den Unteren Naturschutzbehörden<br />
der Landratsämter <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> und Altötting, spätestens mit dem Abschluss der<br />
Landschaftspflegerischen Maßnahmen durch Grundbucheintrag nachzuweisen.<br />
A.4.4.6 Artenschutzrechtliches Monitoring (Gelbbauchunke)<br />
• Nach der Umsetzung der Maßnahme E 5 und mit Beginn der Baudurchführung ist<br />
für diese Maßnahme ein Monitoring einzurichten, welches geeignet ist, festzustellen,<br />
ob die Maßnahmenfläche von der Gelbbauchunke genutzt wird und damit während<br />
und nach der Bauausführung ein Fortbestand der Gelbbauchunkenpopulation gewährleistet<br />
ist.<br />
Das Monitoring ist 1-mal jährlich durchzuführen. Der genaue Zeitpunkt ist nach fachlichen<br />
Standards festzulegen. Die jährlichen Begehungen sind nach fachlich anerkannten<br />
Methoden abzuwickeln.<br />
Das Monitoring ist jährlich bis zu fünf Jahre nach Beendigung der Baumaßnahme<br />
durchzuführen.<br />
Über die ordnungsgemäße Durchführung des jährlichen Monitorings sowie über<br />
dessen Ergebnisse ist das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, regelmäßig<br />
zu unterrichten. Die Ergebnisse des Monitorings sind in einem Bericht zu dokumentieren;<br />
der Bericht muss qualifiziert über Populationsgröße und –struktur, Habitatstruktur<br />
und eventuelle Beeinträchtigungen Aufschluss geben. Der Monitoring-<br />
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