Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
der neuen Erschütterungseinwirkungen unter Verkehrsbetrieb aufstellen zu<br />
lassen, die auf Datenbasis der Beweissicherung und der Messungen unter<br />
Verkehrsbetrieb anhand der DIN 4150-2 erfolgt. Soweit die Beurteilung ergibt,<br />
dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 nicht eingehalten werden und sich die<br />
derzeit vorhandene Erschütterungsvorbelastung um mehr als 25 % erhöht hat,<br />
hat die Vorhabenträgerin vergleichbar betroffene weitere Gebäude im Einwirkungsbereich<br />
der o.g Gebäude und repräsentativen Immissionsorte gutachterlich<br />
untersuchen zu lassen und dabei ggf. weitere Erschütterungsmessungen<br />
durchführen und beurteilen zu lassen. Die gutachterliche Untersuchung hat im<br />
konkreten Einzelfall geeignete erschütterungstechnische Schutzmaßnahmen<br />
am Gleis- und/oder Bahnkörper, auf dem Ausbreitungsweg oder an den Gebäuden<br />
selbst aufzuzeigen, welche eine Erhöhung der derzeit vorhandenen<br />
Vorbelastung um mehr als 25 % verhindern können.<br />
Die Vorhabenträgerin hat die gutachterliche Untersuchung zusammen mit einer<br />
Planunterlage, welche die daraufhin beabsichtigten weiteren erschütterungstechnischen<br />
Schutzmaßnahmen darlegt bzw. das Absehen von solchen<br />
Maßnahmen begründet, der Planfeststellungsbehörde zeitgerecht nach der<br />
Gewinnung der Daten vorzulegen. Dabei sind die erzielbaren Immissionsreduzierungen<br />
sowie die Kosten für die Schutzmaßnahmen mitzuteilen. Die<br />
Planfeststellungsbehörde behält sich eine abschließende Entscheidung über<br />
ggf. festzusetzende weitere Erschütterungsschutzmaßnahmen sowie ggf. eine<br />
Entschädigung wegen verbleibender unzumutbarer Erschütterungen vor.<br />
A.4.4<br />
Naturschutz und Landschaftspflege<br />
A.4.4.1 Landschaftspflegerische Ausführungsplanung<br />
Die konkreten Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sind im<br />
Rahmen der Ausführungsplanung mit den Unteren Naturschutzbehörden der Landratsämter<br />
<strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> und Altötting abzustimmen und in Abstimmung mit diesen<br />
durchzuführen.<br />
Dem Eisenbahn-Bundesamt ist anschließend dieser abgestimmte Landschaftspflegerische<br />
Ausführungsplan (LAP) zur Information zu übermitteln.<br />
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