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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

der neuen Erschütterungseinwirkungen unter Verkehrsbetrieb aufstellen zu<br />

lassen, die auf Datenbasis der Beweissicherung und der Messungen unter<br />

Verkehrsbetrieb anhand der DIN 4150-2 erfolgt. Soweit die Beurteilung ergibt,<br />

dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 nicht eingehalten werden und sich die<br />

derzeit vorhandene Erschütterungsvorbelastung um mehr als 25 % erhöht hat,<br />

hat die Vorhabenträgerin vergleichbar betroffene weitere Gebäude im Einwirkungsbereich<br />

der o.g Gebäude und repräsentativen Immissionsorte gutachterlich<br />

untersuchen zu lassen und dabei ggf. weitere Erschütterungsmessungen<br />

durchführen und beurteilen zu lassen. Die gutachterliche Untersuchung hat im<br />

konkreten Einzelfall geeignete erschütterungstechnische Schutzmaßnahmen<br />

am Gleis- und/oder Bahnkörper, auf dem Ausbreitungsweg oder an den Gebäuden<br />

selbst aufzuzeigen, welche eine Erhöhung der derzeit vorhandenen<br />

Vorbelastung um mehr als 25 % verhindern können.<br />

Die Vorhabenträgerin hat die gutachterliche Untersuchung zusammen mit einer<br />

Planunterlage, welche die daraufhin beabsichtigten weiteren erschütterungstechnischen<br />

Schutzmaßnahmen darlegt bzw. das Absehen von solchen<br />

Maßnahmen begründet, der Planfeststellungsbehörde zeitgerecht nach der<br />

Gewinnung der Daten vorzulegen. Dabei sind die erzielbaren Immissionsreduzierungen<br />

sowie die Kosten für die Schutzmaßnahmen mitzuteilen. Die<br />

Planfeststellungsbehörde behält sich eine abschließende Entscheidung über<br />

ggf. festzusetzende weitere Erschütterungsschutzmaßnahmen sowie ggf. eine<br />

Entschädigung wegen verbleibender unzumutbarer Erschütterungen vor.<br />

A.4.4<br />

Naturschutz und Landschaftspflege<br />

A.4.4.1 Landschaftspflegerische Ausführungsplanung<br />

Die konkreten Maßnahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sind im<br />

Rahmen der Ausführungsplanung mit den Unteren Naturschutzbehörden der Landratsämter<br />

<strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> und Altötting abzustimmen und in Abstimmung mit diesen<br />

durchzuführen.<br />

Dem Eisenbahn-Bundesamt ist anschließend dieser abgestimmte Landschaftspflegerische<br />

Ausführungsplan (LAP) zur Information zu übermitteln.<br />

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