Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
A.4.3.2.2.2<br />
Die Entschädigung ist in Höhe notwendig erbrachter Aufwendungen zu leisten.<br />
Die Vorhabenträgerin hat dazu möglichst mit Beginn der Maßnahmenrealisierung<br />
den betroffenen Erstattungsberechtigten nachweisbar ein Antragsformular<br />
zur Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Erstattung notwendig erbrachter<br />
Aufwendungen für die passiven Lärmschutzmaßnahmen zur Verfügung zu<br />
stellen. Mit Zusendung des Antragsformulars ist ebenfalls die praktische Abwicklung<br />
zur Bestimmung der tatsächlichen Entschädigungsansprüche darzustellen<br />
sowie die Adresse eines aktuellen Ansprechpartners für die Antragstellung<br />
bei der Vorhabenträgerin bzw. beim Projektverantwortlichen anzugeben.<br />
Gleichzeitig ist dem Eisenbahn-Bundesamt über die Zusendung der Antragsformulare<br />
zu berichten.<br />
Über die Erstattung der Aufwendungen ist mit den Antragstellern anschließend<br />
eine Vereinbarung abzuschließen.<br />
A.4.3.2.3<br />
Entschädigung von Außenwohnbereichen<br />
A.4.3.2.3.1<br />
Die Vorhabenträgerin hat den Eigentümern von tatsächlich zu schützenden<br />
bebauten bzw. unbebauten Außenwohnbereichen (Balkone, Terrassen, Freisitze<br />
und ähnliche zum dauernden Aufenthalt von Bewohnern als „Wohnen im<br />
Freien“ geeignete Anlagen; nicht generell Gärten, Rasenflächen und ähnliches<br />
Gelände) eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit in diesen<br />
Außenwohnbereichen trotz der planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen<br />
die Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehrslärm oberhalb der gebietsbezogenen<br />
Tagesgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV liegen. Auszugleichen<br />
ist nur die Lärmbelastung, die oberhalb des in der 16. BImSchV festgelegten<br />
jeweiligen Tagesgrenzwertes liegt.<br />
A.4.3.2.3.2<br />
Die Voraussetzungen für diesen Entschädigungsanspruch sind bei den in der<br />
Tabelle unter Ziffer A.4.3.2.2.1 aufgeführten vor allem unmittelbar entlang der<br />
Bahntrasse gelegenen Grundstücken zu prüfen.<br />
Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Eisenbahn-Bundesamt mitzuteilen und<br />
die Betroffenen sind auf ihre Anspruchsberechtigung hinzuweisen.<br />
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