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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

A.4.3.2.2.2<br />

Die Entschädigung ist in Höhe notwendig erbrachter Aufwendungen zu leisten.<br />

Die Vorhabenträgerin hat dazu möglichst mit Beginn der Maßnahmenrealisierung<br />

den betroffenen Erstattungsberechtigten nachweisbar ein Antragsformular<br />

zur Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Erstattung notwendig erbrachter<br />

Aufwendungen für die passiven Lärmschutzmaßnahmen zur Verfügung zu<br />

stellen. Mit Zusendung des Antragsformulars ist ebenfalls die praktische Abwicklung<br />

zur Bestimmung der tatsächlichen Entschädigungsansprüche darzustellen<br />

sowie die Adresse eines aktuellen Ansprechpartners für die Antragstellung<br />

bei der Vorhabenträgerin bzw. beim Projektverantwortlichen anzugeben.<br />

Gleichzeitig ist dem Eisenbahn-Bundesamt über die Zusendung der Antragsformulare<br />

zu berichten.<br />

Über die Erstattung der Aufwendungen ist mit den Antragstellern anschließend<br />

eine Vereinbarung abzuschließen.<br />

A.4.3.2.3<br />

Entschädigung von Außenwohnbereichen<br />

A.4.3.2.3.1<br />

Die Vorhabenträgerin hat den Eigentümern von tatsächlich zu schützenden<br />

bebauten bzw. unbebauten Außenwohnbereichen (Balkone, Terrassen, Freisitze<br />

und ähnliche zum dauernden Aufenthalt von Bewohnern als „Wohnen im<br />

Freien“ geeignete Anlagen; nicht generell Gärten, Rasenflächen und ähnliches<br />

Gelände) eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit in diesen<br />

Außenwohnbereichen trotz der planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen<br />

die Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehrslärm oberhalb der gebietsbezogenen<br />

Tagesgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV liegen. Auszugleichen<br />

ist nur die Lärmbelastung, die oberhalb des in der 16. BImSchV festgelegten<br />

jeweiligen Tagesgrenzwertes liegt.<br />

A.4.3.2.3.2<br />

Die Voraussetzungen für diesen Entschädigungsanspruch sind bei den in der<br />

Tabelle unter Ziffer A.4.3.2.2.1 aufgeführten vor allem unmittelbar entlang der<br />

Bahntrasse gelegenen Grundstücken zu prüfen.<br />

Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Eisenbahn-Bundesamt mitzuteilen und<br />

die Betroffenen sind auf ihre Anspruchsberechtigung hinzuweisen.<br />

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