Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Sofern für Baumaßnahmen an Sonn- und Feiertagen eine Befreiung nach dem<br />
bayerischen Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz –<br />
FTG) erforderlich sein sollte, ist diese bei der zuständigen Gemeinde einzuholen.<br />
A.4.3.1.4 Insbesondere während der besonders schutzbedürftigen nächtlichen Kernzeit von<br />
0.00 Uhr bis 5.00 Uhr dürfen lärm- und/oder erschütterungsintensive Arbeiten nur<br />
in unumgänglichen Ausnahmefällen stattfinden. Für diese Fälle hat die Vorhabenträgerin<br />
regelmäßig einen Immissionsschutzbeauftragten einzusetzen, der die<br />
Baustelle schall- und erschütterungstechnisch überwacht und ggf. notwendige<br />
Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft anordnet.<br />
In den übrigen Zeiträumen ist diese Überwachung in stichprobenartigem Umfang,<br />
insbesondere bei immissionsintensiven Bauarbeiten und bei Beschwerdefällen<br />
durchzuführen.<br />
Messergebnisse sind zur Beweissicherung zu dokumentieren, aufzubewahren und<br />
auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen.<br />
A.4.3.1.5 Das Eisenbahn-Bundesamt behält sich vor, im Einzelfall Detailgutachten zum Baulärm<br />
nachzufordern und auf deren Grundlage über konkrete (weitere) Schutzmaßnahmen<br />
oder ggf. über eine Entschädigung zu entscheiden.<br />
A.4.3.1.6 Die Vorhabenträgerin hat den Immissionsschutzbeauftragten (anerkannten Sachverständigen<br />
für Schall- und Erschütterungsfragen, s. auch Ziffer A.4.14 „Umweltfachliche<br />
Bauüberwachung“) vor Baubeginn dem Eisenbahn-Bundesamt und den<br />
betroffenen Gemeinden als Ansprechpartner zu Immissionsschutzfragen schriftlich<br />
zu benennen (Name, Telefon- und Faxnummer).<br />
Der Immissionsschutzbeauftragte hat außerdem als Ansprechpartner für die durch<br />
die baubedingten Immissionen betroffene Bevölkerung zu dienen und zu deren<br />
Vorabinformation bei bevorstehenden Belästigungen zur Verfügung zu stehen.<br />
A.4.3.1.7 Die Einhaltung der für die Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften insbesondere<br />
bzgl. Lärm, Erschütterung, Staub, Wasserreinhaltung und Schutz von angrenzenden<br />
Flächen hat die Vorhabenträgerin durch entsprechende Baustellenkontrollen<br />
sicherzustellen. Es wird insbesondere auf die Merkblätter der Regierung<br />
von Oberbayern zum Schutz gegen Baulärm und zur Staubminderung bei Baustellen<br />
hingewiesen. Insbesondere sind bei Arbeiten, bei denen mit größeren Stau-<br />
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