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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Sofern für Baumaßnahmen an Sonn- und Feiertagen eine Befreiung nach dem<br />

bayerischen Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz –<br />

FTG) erforderlich sein sollte, ist diese bei der zuständigen Gemeinde einzuholen.<br />

A.4.3.1.4 Insbesondere während der besonders schutzbedürftigen nächtlichen Kernzeit von<br />

0.00 Uhr bis 5.00 Uhr dürfen lärm- und/oder erschütterungsintensive Arbeiten nur<br />

in unumgänglichen Ausnahmefällen stattfinden. Für diese Fälle hat die Vorhabenträgerin<br />

regelmäßig einen Immissionsschutzbeauftragten einzusetzen, der die<br />

Baustelle schall- und erschütterungstechnisch überwacht und ggf. notwendige<br />

Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft anordnet.<br />

In den übrigen Zeiträumen ist diese Überwachung in stichprobenartigem Umfang,<br />

insbesondere bei immissionsintensiven Bauarbeiten und bei Beschwerdefällen<br />

durchzuführen.<br />

Messergebnisse sind zur Beweissicherung zu dokumentieren, aufzubewahren und<br />

auf Verlangen dem Eisenbahn-Bundesamt vorzulegen.<br />

A.4.3.1.5 Das Eisenbahn-Bundesamt behält sich vor, im Einzelfall Detailgutachten zum Baulärm<br />

nachzufordern und auf deren Grundlage über konkrete (weitere) Schutzmaßnahmen<br />

oder ggf. über eine Entschädigung zu entscheiden.<br />

A.4.3.1.6 Die Vorhabenträgerin hat den Immissionsschutzbeauftragten (anerkannten Sachverständigen<br />

für Schall- und Erschütterungsfragen, s. auch Ziffer A.4.14 „Umweltfachliche<br />

Bauüberwachung“) vor Baubeginn dem Eisenbahn-Bundesamt und den<br />

betroffenen Gemeinden als Ansprechpartner zu Immissionsschutzfragen schriftlich<br />

zu benennen (Name, Telefon- und Faxnummer).<br />

Der Immissionsschutzbeauftragte hat außerdem als Ansprechpartner für die durch<br />

die baubedingten Immissionen betroffene Bevölkerung zu dienen und zu deren<br />

Vorabinformation bei bevorstehenden Belästigungen zur Verfügung zu stehen.<br />

A.4.3.1.7 Die Einhaltung der für die Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften insbesondere<br />

bzgl. Lärm, Erschütterung, Staub, Wasserreinhaltung und Schutz von angrenzenden<br />

Flächen hat die Vorhabenträgerin durch entsprechende Baustellenkontrollen<br />

sicherzustellen. Es wird insbesondere auf die Merkblätter der Regierung<br />

von Oberbayern zum Schutz gegen Baulärm und zur Staubminderung bei Baustellen<br />

hingewiesen. Insbesondere sind bei Arbeiten, bei denen mit größeren Stau-<br />

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