Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), dieses vertreten<br />
durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München,<br />
Arnulfstraße 9/11, 80335 München] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer<br />
Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen<br />
und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf<br />
dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.<br />
Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,<br />
durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte<br />
sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs.<br />
4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen.<br />
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von<br />
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können<br />
sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte<br />
mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen<br />
des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.<br />
Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.<br />
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> hat gemäß<br />
§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung<br />
der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb<br />
eines Monats nach der Zustellung dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es beim Bayerischen<br />
Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München gestellt und begründet<br />
werden.<br />
Eisenbahn-Bundesamt<br />
Außenstelle München<br />
München, den 31.07.2013<br />
Az. 61130–611ppa/004-2300#007<br />
Im Auftrag<br />
(Fischer)<br />
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