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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), dieses vertreten<br />

durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München,<br />

Arnulfstraße 9/11, 80335 München] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.<br />

Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer<br />

Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen<br />

und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf<br />

dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden.<br />

Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren,<br />

durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte<br />

sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs.<br />

4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen.<br />

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von<br />

ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können<br />

sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte<br />

mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen<br />

des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen<br />

Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.<br />

Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten.<br />

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> hat gemäß<br />

§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung<br />

der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden<br />

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb<br />

eines Monats nach der Zustellung dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es beim Bayerischen<br />

Verwaltungsgerichtshof, Ludwigstraße 23, 80539 München gestellt und begründet<br />

werden.<br />

Eisenbahn-Bundesamt<br />

Außenstelle München<br />

München, den 31.07.2013<br />

Az. 61130–611ppa/004-2300#007<br />

Im Auftrag<br />

(Fischer)<br />

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