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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Gründen des Gemeinwohls objektiv notwendig und rechtfertigt auch die sich aufgrund<br />

des Vorhabens ergebenden Auswirkungen auf öffentliche und private Belange.<br />

B.6 Sofortige Vollziehung<br />

Die ABS München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing ist in den Bedarfsplan für die Bundesschienenwege<br />

mit dessen Fortschreibung 2003 unter „1. Vordringlicher Bedarf“ im<br />

Abschnitt a) „Laufende und fest disponierte Vorhaben" als laufende Nummer 22<br />

eingestellt. Dieser Bedarfsplan ist Anlage zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der<br />

Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz – BSchwAG).<br />

Damit ist für die ABS München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz<br />

vordringlicher Bedarf festgestellt.<br />

Dieser <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> ist daher gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG sofort<br />

vollziehbar.<br />

B.7 Kostenentscheidung<br />

Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht<br />

auf § 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren<br />

und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes<br />

(BEGebV).<br />

C. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen den vorstehenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> kann innerhalb eines Monats<br />

nach Zustellung Klage beim<br />

Bayerischen Verwaltungsgerichtshof<br />

Ludwigstraße 23<br />

80539 München<br />

erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage<br />

muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das<br />

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