Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
stimmungen voraussichtlich erfüllt werden nebst Begründung für deren noch nicht<br />
erfolgte Umsetzung.<br />
Diesbezügliche Hinweise sind im Verfügenden Teil A dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />
unter Ziffer A.4.15 aufgenommen.<br />
B.4.22 VV BAU und VV BAU-STE<br />
Im Verfügenden Teil Ziffer A.4.2 dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es ist der Vorhabenträgerin<br />
aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die nach der Verwaltungsvorschrift<br />
über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) und<br />
der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikationsund<br />
elektrotechnische Anlagen (VV BAU-STE), jeweils in der aktuellen Fassung, erforderlichen<br />
Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen.<br />
Es ist sachgerecht und zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.1997, Az. 11 A<br />
5.96), die fachtechnische Prüfung der Bauausführung zum Gegenstand eines gesonderten<br />
und in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellten bauaufsichtlichen<br />
Verfahrens mit den sich daraus ergebenden notwendigen Entscheidungen<br />
durch das Eisenbahn-Bundesamt zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren<br />
sind die unter Ziffer B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen<br />
und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens<br />
ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik<br />
entspricht.<br />
B.5 Gesamtabwägung<br />
Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Das Eisenbahn-Bundesamt<br />
hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange<br />
ermittelt, die Umweltverträglichkeit der Planung geprüft und alle Belange in die Abwägung<br />
eingestellt. Durch die Vorhabensplanung, die Zusagen der Vorhabenträgerin<br />
sowie die im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> verfügten Nebenbestimmungen konnte<br />
sichergestellt werden, dass keine öffentlichen und privaten Belange in unzumutbarer<br />
Weise beeinträchtigt werden und die Belange im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />
berücksichtigt wurden. Das planfestgestellte Bauvorhaben ist aus<br />
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