19.01.2015 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

stimmungen voraussichtlich erfüllt werden nebst Begründung für deren noch nicht<br />

erfolgte Umsetzung.<br />

Diesbezügliche Hinweise sind im Verfügenden Teil A dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

unter Ziffer A.4.15 aufgenommen.<br />

B.4.22 VV BAU und VV BAU-STE<br />

Im Verfügenden Teil Ziffer A.4.2 dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es ist der Vorhabenträgerin<br />

aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die nach der Verwaltungsvorschrift<br />

über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) und<br />

der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikationsund<br />

elektrotechnische Anlagen (VV BAU-STE), jeweils in der aktuellen Fassung, erforderlichen<br />

Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen.<br />

Es ist sachgerecht und zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.03.1997, Az. 11 A<br />

5.96), die fachtechnische Prüfung der Bauausführung zum Gegenstand eines gesonderten<br />

und in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellten bauaufsichtlichen<br />

Verfahrens mit den sich daraus ergebenden notwendigen Entscheidungen<br />

durch das Eisenbahn-Bundesamt zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren<br />

sind die unter Ziffer B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen<br />

und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens<br />

ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik<br />

entspricht.<br />

B.5 Gesamtabwägung<br />

Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Das Eisenbahn-Bundesamt<br />

hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange<br />

ermittelt, die Umweltverträglichkeit der Planung geprüft und alle Belange in die Abwägung<br />

eingestellt. Durch die Vorhabensplanung, die Zusagen der Vorhabenträgerin<br />

sowie die im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> verfügten Nebenbestimmungen konnte<br />

sichergestellt werden, dass keine öffentlichen und privaten Belange in unzumutbarer<br />

Weise beeinträchtigt werden und die Belange im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge<br />

berücksichtigt wurden. Das planfestgestellte Bauvorhaben ist aus<br />

Seite 211 von 212

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!