19.01.2015 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Die Richtlinie enthält für Vorhaben, für die ein Verfahren nach § 18 AEG vor Einführung<br />

der Richtlinie beantragt und nach Einführung der Richtlinie noch nicht abgeschlossen<br />

wurde, eine Übergangsregelung dergestalt, dass in diesem Fall die Anwendung<br />

der Richtlinie zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Aufsichtsbehörde<br />

abgestimmt werden solle. Anhaltspunkte für die Anwendung bzw.<br />

Nichtanwendung der Richtlinie können insbesondere der Stand des Verfahrens sein.<br />

Im vorliegenden Fall wurde die Vorhabenträgerin im Hinblick auf das antragsgegenständliche<br />

Vorhaben um Stellungnahme zu dieser Richtlinie gebeten.<br />

Die Vorhabenträgerin hat ihre Planung in Bezug auf die von der Richtlinie geforderten<br />

baulichen Anforderungen überprüft. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Mehrzahl<br />

der Anforderungen bei der Planung bereits berücksichtigt ist. In verschiedenen Teilbereichen<br />

wird die Mindestbreite von Rettungswegen (B = 0,80 m) nicht eingehalten.<br />

Weiter ragen in einigen Bereichen Einbauten in Form von LST-Signalen in die Randwege<br />

hinein. Die Gesamtbetrachtung der Vorhabenträgerin ergab jedoch, dass die<br />

antragsgegenständliche Planung bereits wesentliche Teile der Anforderungen dieser<br />

Richtlinie erfüllt und damit dem angestrebten Schutzziel der Richtlinie sehr nahe<br />

kommt. Sie hält deshalb eine vollständige Anpassung der antragsgegenständlichen<br />

Planung an diese Richtlinie – auch angesichts des weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums<br />

– für unverhältnismäßig.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die Stellungnahme der Vorhabenträgerin geprüft.<br />

Eine vollständige Anpassung der antragsgegenständlichen Planung an die Anforderungen<br />

der Richtlinie erfordert, insbesondere im Bereich von Böschungen und zu errichtenden<br />

Lärmschutzwänden aufgrund der dortigen beengten örtlichen Verhältnisse<br />

eine umfangreiche Änderung der Planung, die bei dem derzeitigen Verfahrensstand<br />

(Endphase des Planfeststellungsverfahrens) zu einem unverhältnismäßig hohen – vor<br />

allem zeitliche Mehraufwand – führen würde. Eine Aufweitung der Randwege auf eine<br />

Mindestbreite von 0,80 m würde hier – neben dem zeitlichen Mehraufwand – auch<br />

teilweise zu neuen Eingriffen in Fremdgrund sowie Natur und Landschaft führen, die<br />

ein erneutes Beteiligungsverfahren erfordern. Aus den vorgenannten Gründen und<br />

des weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums sieht die Planfeststellungsbehörde<br />

hier im Einzelfall von der Forderung nach einer vollständigen Anpassung der vorliegenden<br />

Planung an die Anforderungen der Richtlinie ab.<br />

Seite 207 von 212

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!