Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Die Richtlinie enthält für Vorhaben, für die ein Verfahren nach § 18 AEG vor Einführung<br />
der Richtlinie beantragt und nach Einführung der Richtlinie noch nicht abgeschlossen<br />
wurde, eine Übergangsregelung dergestalt, dass in diesem Fall die Anwendung<br />
der Richtlinie zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der Aufsichtsbehörde<br />
abgestimmt werden solle. Anhaltspunkte für die Anwendung bzw.<br />
Nichtanwendung der Richtlinie können insbesondere der Stand des Verfahrens sein.<br />
Im vorliegenden Fall wurde die Vorhabenträgerin im Hinblick auf das antragsgegenständliche<br />
Vorhaben um Stellungnahme zu dieser Richtlinie gebeten.<br />
Die Vorhabenträgerin hat ihre Planung in Bezug auf die von der Richtlinie geforderten<br />
baulichen Anforderungen überprüft. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass die Mehrzahl<br />
der Anforderungen bei der Planung bereits berücksichtigt ist. In verschiedenen Teilbereichen<br />
wird die Mindestbreite von Rettungswegen (B = 0,80 m) nicht eingehalten.<br />
Weiter ragen in einigen Bereichen Einbauten in Form von LST-Signalen in die Randwege<br />
hinein. Die Gesamtbetrachtung der Vorhabenträgerin ergab jedoch, dass die<br />
antragsgegenständliche Planung bereits wesentliche Teile der Anforderungen dieser<br />
Richtlinie erfüllt und damit dem angestrebten Schutzziel der Richtlinie sehr nahe<br />
kommt. Sie hält deshalb eine vollständige Anpassung der antragsgegenständlichen<br />
Planung an diese Richtlinie – auch angesichts des weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums<br />
– für unverhältnismäßig.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat die Stellungnahme der Vorhabenträgerin geprüft.<br />
Eine vollständige Anpassung der antragsgegenständlichen Planung an die Anforderungen<br />
der Richtlinie erfordert, insbesondere im Bereich von Böschungen und zu errichtenden<br />
Lärmschutzwänden aufgrund der dortigen beengten örtlichen Verhältnisse<br />
eine umfangreiche Änderung der Planung, die bei dem derzeitigen Verfahrensstand<br />
(Endphase des Planfeststellungsverfahrens) zu einem unverhältnismäßig hohen – vor<br />
allem zeitliche Mehraufwand – führen würde. Eine Aufweitung der Randwege auf eine<br />
Mindestbreite von 0,80 m würde hier – neben dem zeitlichen Mehraufwand – auch<br />
teilweise zu neuen Eingriffen in Fremdgrund sowie Natur und Landschaft führen, die<br />
ein erneutes Beteiligungsverfahren erfordern. Aus den vorgenannten Gründen und<br />
des weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums sieht die Planfeststellungsbehörde<br />
hier im Einzelfall von der Forderung nach einer vollständigen Anpassung der vorliegenden<br />
Planung an die Anforderungen der Richtlinie ab.<br />
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