Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Vorhabenträger einzuräumen. Das gilt namentlich für die Aspekte Verschattung von<br />
Nachbargrundstücken sowie Beschränkung von Luft- und Lichtzufuhr. Solche Auswirkungen<br />
können sich durch die Errichtung von Lärmschutzwänden, insbesondere<br />
auf der Nordseite einer Bahnstrecke ergeben. Entsprechende Auswirkungen des<br />
gegenständlichen Vorhabens sind jedoch nur gering oder treten gar nicht auf. Das<br />
ergibt sich aus der Trassierung der Strecke und der Dimensionierung der Lärmschutzwände<br />
im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken und der darauf befindlichen<br />
Bebauung.<br />
Die Sonneneinstrahlung und der Luftaustausch werden durch die Relation Bahnstrecke<br />
- benachbarte Grundstücke für letztere nicht oder in anderen Fällen jedenfalls<br />
nicht so sehr eingeschränkt, als dass in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />
deswegen ein Anspruch auf entsprechende Entschädigung wegen einer Minderung<br />
des Wertes eines Nachbargrundstücks auszusprechen wäre. Vielmehr halten sich<br />
die bahnausbaubedingte Veränderungen im ortsüblichen Maß.<br />
B.4.17.11<br />
Weiteres Vorbringen der Betroffenen und sonstigen Einwender<br />
Die in diesem Beschluss nicht näher gewürdigten Einwendungen der Betroffenen<br />
und der sonstigen Einwender sowie deren Anträge und Forderungen werden zurückgewiesen,<br />
soweit sie sich nicht bereits während des Verfahrens erledigt haben.<br />
Die nicht näher gewürdigten Einwendungen betreffen zum Teil keine eigenen Belange,<br />
sind bereits in der Planung enthalten oder an anderer Stelle in diesem Beschluss<br />
gewürdigt.<br />
B.4.17.12<br />
Verspätete Einwendungen<br />
Im Verfahren sind Einwendungen privater Einwender nach Ablauf der Einwendungsfrist<br />
am 27.04.2012 erhoben worden. Dabei handelt es sich um Einwendungen zum<br />
Lärm- und Erschütterungsschutz.<br />
Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Die Einwendungen sind jeweils nach<br />
Ablauf der Einwendungsfrist am 27.04.2012 bei der Stadt <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> bzw. bei<br />
der Regierung von Oberbayern eingegangen. Die Einwender sind deshalb mit ihrer<br />
Einwendung nach § 18a Nr. 7 AEG ausgeschlossen.<br />
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