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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Vorhabenträger einzuräumen. Das gilt namentlich für die Aspekte Verschattung von<br />

Nachbargrundstücken sowie Beschränkung von Luft- und Lichtzufuhr. Solche Auswirkungen<br />

können sich durch die Errichtung von Lärmschutzwänden, insbesondere<br />

auf der Nordseite einer Bahnstrecke ergeben. Entsprechende Auswirkungen des<br />

gegenständlichen Vorhabens sind jedoch nur gering oder treten gar nicht auf. Das<br />

ergibt sich aus der Trassierung der Strecke und der Dimensionierung der Lärmschutzwände<br />

im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken und der darauf befindlichen<br />

Bebauung.<br />

Die Sonneneinstrahlung und der Luftaustausch werden durch die Relation Bahnstrecke<br />

- benachbarte Grundstücke für letztere nicht oder in anderen Fällen jedenfalls<br />

nicht so sehr eingeschränkt, als dass in diesem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

deswegen ein Anspruch auf entsprechende Entschädigung wegen einer Minderung<br />

des Wertes eines Nachbargrundstücks auszusprechen wäre. Vielmehr halten sich<br />

die bahnausbaubedingte Veränderungen im ortsüblichen Maß.<br />

B.4.17.11<br />

Weiteres Vorbringen der Betroffenen und sonstigen Einwender<br />

Die in diesem Beschluss nicht näher gewürdigten Einwendungen der Betroffenen<br />

und der sonstigen Einwender sowie deren Anträge und Forderungen werden zurückgewiesen,<br />

soweit sie sich nicht bereits während des Verfahrens erledigt haben.<br />

Die nicht näher gewürdigten Einwendungen betreffen zum Teil keine eigenen Belange,<br />

sind bereits in der Planung enthalten oder an anderer Stelle in diesem Beschluss<br />

gewürdigt.<br />

B.4.17.12<br />

Verspätete Einwendungen<br />

Im Verfahren sind Einwendungen privater Einwender nach Ablauf der Einwendungsfrist<br />

am 27.04.2012 erhoben worden. Dabei handelt es sich um Einwendungen zum<br />

Lärm- und Erschütterungsschutz.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Die Einwendungen sind jeweils nach<br />

Ablauf der Einwendungsfrist am 27.04.2012 bei der Stadt <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> bzw. bei<br />

der Regierung von Oberbayern eingegangen. Die Einwender sind deshalb mit ihrer<br />

Einwendung nach § 18a Nr. 7 AEG ausgeschlossen.<br />

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