Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
vor Lärmimmissionen zurücktreten. Die Einbindung der geplanten Lärmschutzwand<br />
in das Landschaftsbild ist durch die vorgesehene Gestaltung gewährleistet.<br />
B.4.17.5 Treppenzugang zum Hölzlinger Weg<br />
Die Vorhabenträgerin hat in einer nach dem Erörterungstermin erstellten Tekturplanung<br />
die Erneuerung des Treppenzugangs von der Straße „Am Burgfried“ zum<br />
„Hölzlinger Weg“ in der Stadt <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> in ihre Planung aufgenommen (s. Anlage<br />
4.2 A).<br />
B.4.17.6 Fahrsilo, Flst. 290 (Gemarkung Hart)<br />
Die Vorhabenträgerin hat auf Grund einer Einwendung des Grundstückseigentümers<br />
als auch des Bayerischen Bauernverbandes nach dem Erörterungstermin eine<br />
Anpassung der Bahnentwässerung im Bereich dieses Flurstückes vorgenommen,<br />
so dass nicht mehr Fläche in Anspruch genommen wird, als dies im Bestand der<br />
Fall sei. Die Böschung würde auf der bestehenden Bahngrenze enden. Der Grunderwerbsplan<br />
(Anlage 9.3 A) als auch das Grunderwerbsverzeichnis wurde entsprechend<br />
geändert. Die dauerhafte Inanspruchnahme dieses Flurstückes fällt nunmehr<br />
geringer aus. Die Vorhabenträgerin kann jedoch auf die teilweise vorübergehende<br />
Inanspruchnahme des Grundstücks aus bautechnologischen Gründen jedoch nicht<br />
verzichten. Im Übrigen wird auf die Ziffer B.4.16.1 und B.4.16.2 sowie A.4.10 verwiesen.<br />
B.4.17.7 Zaun des Wildgeheges zwischen der Brücke „Hölzlinger Weg“ und der Brücke<br />
„Aham“<br />
Der Einwender macht geltend, dass aus dem derzeitigen Bauplan nicht ersichtlich<br />
sei, inwieweit die Grenzen der neuen Dammkrone mit dem Zaun des Wildgeheges<br />
übereinstimmen. Beim Bau des Wildgeheges seien ihnen die Grenzabstände übermittelt<br />
und zugesichert worden, dass der Zaun beim Bau der Bahntrasse nicht mehr<br />
berührt werden würde.<br />
Die Vorhabenträgerin führt in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass es<br />
sich insoweit um die Flurstücksflächen H36, H38 und H43 handeln würde. Die Flurstücke<br />
280/2 (H36), 281/2 (H38 ) und 286 (H43) in der Gemarkung Hart, Stadt<br />
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