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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

vor Lärmimmissionen zurücktreten. Die Einbindung der geplanten Lärmschutzwand<br />

in das Landschaftsbild ist durch die vorgesehene Gestaltung gewährleistet.<br />

B.4.17.5 Treppenzugang zum Hölzlinger Weg<br />

Die Vorhabenträgerin hat in einer nach dem Erörterungstermin erstellten Tekturplanung<br />

die Erneuerung des Treppenzugangs von der Straße „Am Burgfried“ zum<br />

„Hölzlinger Weg“ in der Stadt <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> in ihre Planung aufgenommen (s. Anlage<br />

4.2 A).<br />

B.4.17.6 Fahrsilo, Flst. 290 (Gemarkung Hart)<br />

Die Vorhabenträgerin hat auf Grund einer Einwendung des Grundstückseigentümers<br />

als auch des Bayerischen Bauernverbandes nach dem Erörterungstermin eine<br />

Anpassung der Bahnentwässerung im Bereich dieses Flurstückes vorgenommen,<br />

so dass nicht mehr Fläche in Anspruch genommen wird, als dies im Bestand der<br />

Fall sei. Die Böschung würde auf der bestehenden Bahngrenze enden. Der Grunderwerbsplan<br />

(Anlage 9.3 A) als auch das Grunderwerbsverzeichnis wurde entsprechend<br />

geändert. Die dauerhafte Inanspruchnahme dieses Flurstückes fällt nunmehr<br />

geringer aus. Die Vorhabenträgerin kann jedoch auf die teilweise vorübergehende<br />

Inanspruchnahme des Grundstücks aus bautechnologischen Gründen jedoch nicht<br />

verzichten. Im Übrigen wird auf die Ziffer B.4.16.1 und B.4.16.2 sowie A.4.10 verwiesen.<br />

B.4.17.7 Zaun des Wildgeheges zwischen der Brücke „Hölzlinger Weg“ und der Brücke<br />

„Aham“<br />

Der Einwender macht geltend, dass aus dem derzeitigen Bauplan nicht ersichtlich<br />

sei, inwieweit die Grenzen der neuen Dammkrone mit dem Zaun des Wildgeheges<br />

übereinstimmen. Beim Bau des Wildgeheges seien ihnen die Grenzabstände übermittelt<br />

und zugesichert worden, dass der Zaun beim Bau der Bahntrasse nicht mehr<br />

berührt werden würde.<br />

Die Vorhabenträgerin führt in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass es<br />

sich insoweit um die Flurstücksflächen H36, H38 und H43 handeln würde. Die Flurstücke<br />

280/2 (H36), 281/2 (H38 ) und 286 (H43) in der Gemarkung Hart, Stadt<br />

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