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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

falls gewährt die bloße Nutzung eines öffentlichen Weges keine geschützte Rechtsposition.<br />

Ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig<br />

kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang. Der Bahnübergang<br />

„Kellerstraße“ stellt für die Einwender lediglich eine günstige Verkehrslage dar, was<br />

die Verbindung zwischen ihren Wohnhäusern und dem Ortszentrum angeht. Nach<br />

gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Anlieger einer<br />

Straße keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene günstige Verkehrslage<br />

aufrechterhalten bleibt. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück<br />

bisher bestehenden günstigen Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger<br />

dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt.<br />

Haben die Einwender danach keinen selbstständigen Anspruch auf Beibehaltung<br />

des Bahnübergangs „Kellerstraße“, so ist die mit der Auflassung des Bahnübergangs<br />

und der als Ersatz vorgesehenen Verlängerung der Gartenstraße und des<br />

Baus einer Bahnunterführung für Fußgänger und Radfahrer im Rahmen der fachplanerischen<br />

Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG entsprechend ihrem Gewicht<br />

zu berücksichtigen.<br />

Im Rahmen der Entscheidungsfindung ist das Interesse der Vorhabenträgerin an<br />

dem zweigleisigen Ausbau der Bahnstrecke im Abschnitt <strong>Mühldorf</strong> – Tüßling, der die<br />

Auflassung des Bahnübergangs „Kellerstraße“ bedingt mit den Interessen der betroffenen<br />

Anwohner im Wohngebiet „Neue Heimat“ an einem Fortbestand der für sie<br />

günstigen Verkehrswegeverbindung gegeneinander abzuwägen. Die als Abwägungsmaterial<br />

beachtlichen privaten Belange beschränken sich nicht auf sich aus<br />

anderen Vorschriften ergebende subjektive öffentliche Rechte, insbesondere nicht<br />

auf das, was nach Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Einzustellen<br />

sind vielmehr alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die<br />

von der Planung betroffen werden.<br />

Dazu gehört im vorliegenden Fall auch das Interesse der Anwohner im Wohngebiet<br />

„Neue Heimat“ über den Bahnübergang „Kellerstraße“ in das Ortszentrum und zum<br />

Bahnhof Tüßling sowie auch wieder zurück zu ihren Wohngrundstücken zu gelangen.<br />

Diesem berechtigten Interesse der Anwohner steht das öffentliche Interesse<br />

am zweigleisigen Ausbau der Bahnstrecke im Abschnitt <strong>Mühldorf</strong> – Tüßling mit der<br />

enthaltenen Beseitigung des Bahnübergangs „Kellerstraße“ gegenüber.<br />

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