Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
nierung des gleichen, minimalen Rampenbauwerks (inkl. Wende- und Aufstellplatz)<br />
auf der bahnrechten Seite, wie dies vom Einwender gefordert werde, würde die Verlegung<br />
der angrenzenden Bahnhofstraße, die Verlegung des Grünbachs und der<br />
straßenparallel verlaufenden Flutmulde erforderlich machen. Dies würde über die<br />
eigentliche Flächeninanspruchnahme hinaus, die gleichwohl nicht nur auf bahneigenem<br />
Grund möglich sei, zusätzliche Eingriffe in die anliegende Wohnbebauung und<br />
damit ebenfalls in Privatgrundstücke bedeuten. Zudem sei zu beachten, dass bahnlinks<br />
eine Lärmschutzwand zum Schutz der angrenzenden Bebauung geplant sei.<br />
Ein Zugang auf dieser Seite, z. B. in Form einer Zugangstüre würde nicht die gleichen<br />
Möglichkeiten wie bahnrechts ohne Lärmschutzwand bieten. Die gewählte<br />
Rampenpositionierung sei deshalb das Ergebnis der Abwägung verschiedener Erfordernisse<br />
und Betroffenheiten. Auf die geplante Lage der Rampe könne deshalb<br />
nicht verzichtet werden.<br />
Die Einwendung ist daher zurückzuweisen.<br />
B.4.16.4.9<br />
Aufreißen des Waldsaums auf Flst. 1542 (Gemarkung Polling)<br />
Die Grundstückseigentümer der Flst. 1540/2 und 1542 (jeweils Gemarkung Polling)<br />
befürchten, dass durch durch den Arbeitsstreifen auf dem Weg (Flst. 1423) ein besonders<br />
schutzwürdiger Waldrand aufgerissen würde. Sie fordern daher, den Arbeitsstreifen<br />
auf die andere Seite des Weges zu verlegen, hilfsweise den Arbeitsstreifen<br />
so auszugestalten, dass der Waldsaum des Flst. 1542 an dieser Stelle nicht<br />
aufgerissen wird.<br />
Die Vorhabenträgerin erwidert hierzu nachvollziehbar, dass den Bestandswaldflächen<br />
in Richtung Bahntrasse kein forstwirtschaftlich besonders schutzwürdiger<br />
Waldsaum vorgelagert sei. Bei sehr starken Stürmen könnten hier schon heute<br />
Sturmschäden entstehen. Zudem handelt es sich dort nicht um eine besonders<br />
windexponierte Lage, sondern um Wald annähernd ebener Oberfläche. Es komme<br />
durch die Ausbausituation zu keiner wesentlichen Verschlechterung der gegebenen<br />
Situation. Eine Erhöhung der Empfindlichkeit des Waldbestandes durch die Entfernung<br />
eines hauptsächlichen 4 m, in seltenen Fällen 10 m breiten Streifens sei angesichts<br />
des Bestandes unwahrscheinlich.<br />
Die Forderung wird daher von der Planfeststellungsbehörde zurückgewiesen.<br />
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