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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

schwenkung und der Hilfsbrücke an der Töginger Straße zwischen km 1,1 und<br />

km 1,2 zu treffen. Ein Arbeiten nur in Zugpausen sei aufgrund der eingleisigen, stark<br />

belasteten Strecke und der bautechnologischen Arbeitsschrittfolgen nicht möglich.<br />

Die Befürchtung eines Baustellenkreisverkehrs könne nicht geteilt werden. Die beabsichtigte<br />

Baustellenzufahrt werde mit ca. 5 m Breite nur minimal ausgebildet, sodass<br />

nur jeweils ein Lkw einfahren und wieder auf dem gleichen Weg ausfahren<br />

müsse, bevor der nächste Lkw einfahren könne. Die vorübergehende Inanspruchnahme<br />

auf dem Flurstück 838/2 im Bauabschnitt Eisenbahnüberführung Töginger<br />

Straße sei nur für die Herstellung dieser Eisenbahnüberführung geplant, weshalb<br />

die Dauer der Inanspruchnahme bereits auf ein Mindestmaß verkürzt sei. Der zu rodende<br />

Baumbestand auf den Flurstücken sei in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />

berücksichtigt worden. Entsprechende Ausgleichsmaßnahmen seien<br />

u.a. im Maßnahmenblatt A1 beschrieben, die Anlage von Rasen-, Stauden und Gehölzflächen<br />

erfolge nach Beendigung der Maßnahme. Zur Sicherung des Bestandes<br />

während der Bauarbeiten und zur Abgrenzung sei ein ortsfester Bauzaun vorgesehen.<br />

Das genannte nördliche, bahneigene Grundstück sei auch für die bauzeitliche Inanspruchnahme<br />

vorgesehen und werde während der Errichtung des neuen, linken<br />

Richtungsgleises auch intensiv genutzt. Dies sei im Lageplan der Anlage 4.1 A zur<br />

Planfeststellung zu erkennen. Es sei geplant, das neue, bahnlinke Gleis in der ersten<br />

Bauphase zu errichten, während der Zugbetrieb auf dem Bestandsgleis weiterlaufe.<br />

In dieser Phase werde die Zufahrt von Norden über das bahneigene Flurstück<br />

848/4 betrieben. Eine Inanspruchnahme der vom Einwender benannten Grundstücke<br />

erfolge in dieser Phase nicht. Erst in einer der nächsten Bauphasen werde der<br />

Betrieb auf das neue Gleis verschwenkt, um das jetzige Bestandsgleis zu erneuern<br />

und die südlichen Lärmschutzwände zu errichten. Eine Zufahrt über das bahneigene,<br />

nördliche Flurstück 848/4 sei dann nicht mehr möglich, weil dies eine Querung<br />

des Betriebsgleises erfordern würde, was der dann stattfindende Zugbetrieb nicht<br />

mehr zulasse. Lediglich in dieser Phase und nur für die Dauer der Arbeiten im Bereich<br />

der Grundstücke der Einwender sei die Zugänglichkeit und damit vorübergehende<br />

Inanspruchnahme erforderlich.<br />

Die Forderung nach Verzicht auf die nördliche und westliche Baustraße im Bereich<br />

der genannten Grundstücke wird daher zurückgewiesen.<br />

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