Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
schwenkung und der Hilfsbrücke an der Töginger Straße zwischen km 1,1 und<br />
km 1,2 zu treffen. Ein Arbeiten nur in Zugpausen sei aufgrund der eingleisigen, stark<br />
belasteten Strecke und der bautechnologischen Arbeitsschrittfolgen nicht möglich.<br />
Die Befürchtung eines Baustellenkreisverkehrs könne nicht geteilt werden. Die beabsichtigte<br />
Baustellenzufahrt werde mit ca. 5 m Breite nur minimal ausgebildet, sodass<br />
nur jeweils ein Lkw einfahren und wieder auf dem gleichen Weg ausfahren<br />
müsse, bevor der nächste Lkw einfahren könne. Die vorübergehende Inanspruchnahme<br />
auf dem Flurstück 838/2 im Bauabschnitt Eisenbahnüberführung Töginger<br />
Straße sei nur für die Herstellung dieser Eisenbahnüberführung geplant, weshalb<br />
die Dauer der Inanspruchnahme bereits auf ein Mindestmaß verkürzt sei. Der zu rodende<br />
Baumbestand auf den Flurstücken sei in der Landschaftspflegerischen Begleitplanung<br />
berücksichtigt worden. Entsprechende Ausgleichsmaßnahmen seien<br />
u.a. im Maßnahmenblatt A1 beschrieben, die Anlage von Rasen-, Stauden und Gehölzflächen<br />
erfolge nach Beendigung der Maßnahme. Zur Sicherung des Bestandes<br />
während der Bauarbeiten und zur Abgrenzung sei ein ortsfester Bauzaun vorgesehen.<br />
Das genannte nördliche, bahneigene Grundstück sei auch für die bauzeitliche Inanspruchnahme<br />
vorgesehen und werde während der Errichtung des neuen, linken<br />
Richtungsgleises auch intensiv genutzt. Dies sei im Lageplan der Anlage 4.1 A zur<br />
Planfeststellung zu erkennen. Es sei geplant, das neue, bahnlinke Gleis in der ersten<br />
Bauphase zu errichten, während der Zugbetrieb auf dem Bestandsgleis weiterlaufe.<br />
In dieser Phase werde die Zufahrt von Norden über das bahneigene Flurstück<br />
848/4 betrieben. Eine Inanspruchnahme der vom Einwender benannten Grundstücke<br />
erfolge in dieser Phase nicht. Erst in einer der nächsten Bauphasen werde der<br />
Betrieb auf das neue Gleis verschwenkt, um das jetzige Bestandsgleis zu erneuern<br />
und die südlichen Lärmschutzwände zu errichten. Eine Zufahrt über das bahneigene,<br />
nördliche Flurstück 848/4 sei dann nicht mehr möglich, weil dies eine Querung<br />
des Betriebsgleises erfordern würde, was der dann stattfindende Zugbetrieb nicht<br />
mehr zulasse. Lediglich in dieser Phase und nur für die Dauer der Arbeiten im Bereich<br />
der Grundstücke der Einwender sei die Zugänglichkeit und damit vorübergehende<br />
Inanspruchnahme erforderlich.<br />
Die Forderung nach Verzicht auf die nördliche und westliche Baustraße im Bereich<br />
der genannten Grundstücke wird daher zurückgewiesen.<br />
Seite 192 von 212