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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

B.4.16.4.5<br />

Umverlegung von Baustraßen im Bereich <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong><br />

Die Grundstückseigentümer der Flst. 838, 838/1, 838/2 und 836/3 (Gemarkung<br />

<strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong>) wenden sich gegen die Errichtung der Baustraße an ihren nördlichen<br />

Grundstücksgrenzen. Darüber hinaus wendet sich die Grundstückseigentümerin<br />

des Flst. 839/2 gegen die Baustraße entlang der westlichen Grenze ihres Grundstücks.<br />

Nach Ansicht der Einwender sei ein Baustellen-Bauverkehr mit Anfahrt über<br />

die Stichstraße Flst. 841/2, über den Durchstich bei Flst. 836/3 nach Norden, dann<br />

die Baustraße nach Westen zurück zum Ausgangspunkt geplant. Das Konzept des<br />

Kreisverkehrs sei nicht möglich, da die Statik im hinteren Bereich des Flst. 841/2 für<br />

Baufahrzeuge ungenügend sei. Die Baustraße sei nicht notwendig, da die Baustelle<br />

ohne weiteres über den Gleiskorridor bedient werden könne. Überdies stehe nördlich<br />

gegenüber des bahneigenen Grundstücks das Flst. 840/4 zur Verfügung.<br />

Die Vorhabenträgerin hat für die Planfeststellungsbehörde nachvollziehbar dargelegt,<br />

dass auf die Baustraßen im Bereich der Grundstücke der Einwender nicht verzichtet<br />

werden kann. Auf Grund der engen Platzverhältnisse zwischen Bahnanlage<br />

und den Privatgrundstücken können nicht alle baulichen Anlagen von der Gleisseite<br />

aus hergestellt werden. So sei z.B. für die Errichtung der Lärmschutzwände ein<br />

Großbagger erforderlich, welcher während der Arbeiten einen ungefähren Achsabstand<br />

von der Lärmschutzwand zum bahnlinken (neuen) Betriebsgleis von 6 – 7 m<br />

haben müsse und eine befahrbare Arbeitsebene benötige, die in geeigneter Höhenlage<br />

und Breite hergestellt werden müsse. Für beides müsse eine ausreichende Arbeitsfläche<br />

von ca. 12 m Breite zur Verfügung stehen, die nur durch bauzeitliche Inanspruchnahme<br />

auch der Privatgrundstücke der Einwender gesichert sei.<br />

Die im Bestand vorhandene Stützwand in der Stichstraße Flst. 841/2 sei in Zusammenarbeit<br />

mit dem Straßenbaulastträger (Stadt <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong>) und dem Eigentümer<br />

der Stützwand überprüft und die ausreichende Belastbarkeit nachgewiesen<br />

worden. Vor Beginn der Maßnahmen werde ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt,<br />

soweit nötig würden bauzeitliche Schutzmaßnahmen vorgesehen. Die Inanspruchnahme<br />

der Stichstraße 836/3 stelle in einem Abschnitt von ca. 350 m den<br />

einzigen, unbebauten Zugang zum bahnrechten Gleisbereich dar. Der Zugang sei<br />

sowohl erforderlich, um die in diesem Streckenabschnitt notwendigen Lärmschutzwände<br />

herzustellen, als auch um Vorbereitungen für den Einbau der Gleisver-<br />

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