Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
meiden, dass das bestehende Gleis näher zu den im Kurveninneren liegenden<br />
Grundstücken hin verschoben werde und dafür, sowie für die Errichtung der Lärmschutzwand<br />
Grunderwerb erforderlich werde. Die Bahnanlage rücke damit insgesamt<br />
näher an die Grundstücke der Einwender heran, unabhängig von einer etwaigen<br />
Stützwand, die dies auch nicht verhindern könne.<br />
Maßgeblicher Zwangspunkt sei hier das Kreuzungsbauwerk und der Straßenzug der<br />
Töginger Straße, der einen Festpunkt für die Trassierung darstelle. Aufgrund der<br />
weiteren, angrenzenden Bebauung der Töginger Straße könne beides nicht soweit<br />
verschoben werden, ohne dass weitere Betroffenheiten durch Grunderwerb, etc.<br />
ausgelöst werden würden. Insgesamt ergebe sich dadurch eine im Vergleich zum<br />
Bestand in Richtung der Flst-Nr. 838 und 838/1 verschobene Gradiente von bis zu<br />
6m (Flst.-Nr 838/2 bis zu 1 m, Flst.-Nr 836/6 bis zu 4 m). Gegenüber dem Bestand<br />
seien zudem der Seitenabstand von 3,30 m zur Lärmschutzwand sowie die außenseitige<br />
Entwässerung zusätzlich zu berücksichtigen. Damit seien eine Erweiterung<br />
der Bahnanlagen nach Süden um bis zu 9 m erforderlich. Im Bereich der Flst.-Nr.<br />
838/2 und 836/3 sei in jedem Fall von einer dauerhaften Inanspruchnahme für<br />
Bahnanlagen auszugehen. Zur Errichtung der Bahnanlagen sei überdies ein zusätzlicher<br />
Arbeitsraum als vorübergehende Inanspruchnahme erforderlich. Der bestehende<br />
Bewuchs und die Bestandsböschung müssten hierfür in jedem Fall rückgebaut<br />
werden. Eine Stützmauer entlang der Grundstücksgrenzen bzw. in Teilbereichen<br />
der Grundstücksgrenzen würde lediglich die dauerhafte Inanspruchnahme des<br />
Grunderwerbs anteilig verringern, ändere jedoch nichts an der notwendigen Beseitigung<br />
des vorhandenen Bewuchses.<br />
Die Vorhabenträgerin hat weiter ausgeführt, dass eine Stützwand gegenüber der<br />
antragsgegenständlichen Böschung für die genannten Grundstücke nicht unerhebliche<br />
Mehrkosten verursachen würde (insgesamt ca. 375.000 €). Auch ist vor dem<br />
Hintergrund des § 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) (Gebot der wirtschaftlichen<br />
und sparsamen Mittelverwendung) nicht zu beanstanden, dass die Vorhabenträgerin<br />
sich hinsichtlich der Errichtung von Stützwänden für die genannten Grundstücke<br />
auf nicht unerhebliche Mehrkosten beruft und daher von einer Umplanung absieht.<br />
Des Weiteren ist hinsichtlich des noch unbebauten Flst. 838/2 zu erwähnen, dass<br />
auch nach einer Grundinanspruchnahme durch den zweigleisigen Ausbau eine Bebaubarkeit<br />
mit zwei Einfamilienhäuser, wenn auch mit etwas weniger Grundstücksfläche<br />
bestehen, bleibt. Zu dem erhält die Grundstückseigentümern für die Inan-<br />
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