Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Die Eigentümer der im Verfügenden Teil A Ziffer A.4.3.2.2 aufgeführten Anwesen<br />
haben gegen die Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Erstattung von tatsächlich<br />
erbrachten Aufwendungen für sog. passive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenstern<br />
und ggf. Dämmungen an Umfassungsbauteilen von baulichen Anlagen),<br />
welche der Gewährleistung eines zumutbaren <strong>Inn</strong>enraumpegels innerhalb schutzbedürftiger<br />
Räume dienen.<br />
Darüber hinaus besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf angemessene Entschädigung<br />
für die Beeinträchtigung von sog. Außenwohnbereichen (Balkone, Terrassen,<br />
Freisitze und ähnliche zum dauernden Aufenthalt von Bewohnern als „Wohnen im<br />
Freien“ geeignete Anlagen; nicht generell Gärten, Rasenflächen und ähnliches Gelände),<br />
soweit die jeweils zulässigen gebietsbezogenen Tageslärmgrenzwerte gemäß<br />
den Lärmberechnungen überschritten werden. Auszugleichen ist dabei die<br />
Lärmbelastung, die oberhalb des in der 16. BImSchV festgelegten jeweiligen Tagesgrenzwertes<br />
liegt.<br />
Bei der Bemessung der Entschädigung für eine tatsächlich vorhandene eingeschränkte<br />
Außenwohnbereichsnutzung infolge von Lärmbeeinträchtigungen ist die<br />
„Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des<br />
Bundes – VLärmSchR 97“ heranzuziehen. Als maßgebende Faktoren bei der Bemessung<br />
der Entschädigung sind der Bodenwert der Grundstücke, deren Nutzungsart<br />
und die Höhe der künftigen Verlärmung zu nennen. In Anlehnung an die<br />
gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht richtet sich die im Einzelfall<br />
als „angemessen“ zu sehende Entschädigung nach der Wertminderung des gesamten<br />
Grundstückes und nicht nur nach der dem „Wohnen im Freien“ dienenden<br />
Teilfläche.<br />
Als Zumutbarkeitsgrenzen gelten dabei die in der VLärmSchR 97 aufgezeigten Kriterien.<br />
Hinsichtlich der Immissionen aus Erschütterungen ist im Verfügenden Teil A Ziffern<br />
A.4.3.3 eine (abschließende) Entscheidung über ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen<br />
vorbehalten worden. Sollten im Zuge dieser nachfolgenden Vorbehaltsauflösung<br />
tatsächlich Schutzmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Schutzkriterien<br />
erforderlich werden, so hat die Vorhabenträgerin diese umzusetzen oder – für den<br />
Fall, dass diese technisch nicht möglich oder untunlich sein sollten – den von der<br />
Nichteinhaltung Betroffenen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.<br />
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