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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Die Eigentümer der im Verfügenden Teil A Ziffer A.4.3.2.2 aufgeführten Anwesen<br />

haben gegen die Vorhabenträgerin einen Anspruch auf Erstattung von tatsächlich<br />

erbrachten Aufwendungen für sog. passive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenstern<br />

und ggf. Dämmungen an Umfassungsbauteilen von baulichen Anlagen),<br />

welche der Gewährleistung eines zumutbaren <strong>Inn</strong>enraumpegels innerhalb schutzbedürftiger<br />

Räume dienen.<br />

Darüber hinaus besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf angemessene Entschädigung<br />

für die Beeinträchtigung von sog. Außenwohnbereichen (Balkone, Terrassen,<br />

Freisitze und ähnliche zum dauernden Aufenthalt von Bewohnern als „Wohnen im<br />

Freien“ geeignete Anlagen; nicht generell Gärten, Rasenflächen und ähnliches Gelände),<br />

soweit die jeweils zulässigen gebietsbezogenen Tageslärmgrenzwerte gemäß<br />

den Lärmberechnungen überschritten werden. Auszugleichen ist dabei die<br />

Lärmbelastung, die oberhalb des in der 16. BImSchV festgelegten jeweiligen Tagesgrenzwertes<br />

liegt.<br />

Bei der Bemessung der Entschädigung für eine tatsächlich vorhandene eingeschränkte<br />

Außenwohnbereichsnutzung infolge von Lärmbeeinträchtigungen ist die<br />

„Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des<br />

Bundes – VLärmSchR 97“ heranzuziehen. Als maßgebende Faktoren bei der Bemessung<br />

der Entschädigung sind der Bodenwert der Grundstücke, deren Nutzungsart<br />

und die Höhe der künftigen Verlärmung zu nennen. In Anlehnung an die<br />

gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht richtet sich die im Einzelfall<br />

als „angemessen“ zu sehende Entschädigung nach der Wertminderung des gesamten<br />

Grundstückes und nicht nur nach der dem „Wohnen im Freien“ dienenden<br />

Teilfläche.<br />

Als Zumutbarkeitsgrenzen gelten dabei die in der VLärmSchR 97 aufgezeigten Kriterien.<br />

Hinsichtlich der Immissionen aus Erschütterungen ist im Verfügenden Teil A Ziffern<br />

A.4.3.3 eine (abschließende) Entscheidung über ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen<br />

vorbehalten worden. Sollten im Zuge dieser nachfolgenden Vorbehaltsauflösung<br />

tatsächlich Schutzmaßnahmen zur Einhaltung der jeweiligen Schutzkriterien<br />

erforderlich werden, so hat die Vorhabenträgerin diese umzusetzen oder – für den<br />

Fall, dass diese technisch nicht möglich oder untunlich sein sollten – den von der<br />

Nichteinhaltung Betroffenen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.<br />

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