Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Punkte nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sind und daher in diesem<br />
<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> nicht geregelt werden. Die Planfeststellung hat diesbezüglich<br />
eine enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. §§ 21, 22 AEG) für etwaige<br />
nachfolgende Enteignungsverfahren.<br />
Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> eröffnet der Vorhabenträgerin damit zwar den Zugriff<br />
auf privates Eigentum, er bewirkt aber für die Betroffenen noch keinen Rechtsverlust.<br />
Die rechtliche Regelung des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es erschöpft sich<br />
vielmehr darin, den Rechtsentzug zuzulassen.<br />
B.4.16.3 Entschädigung für mittelbare Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte<br />
Eigentumspositionen<br />
Durch das Vorhaben werden Eigentumspositionen auch mittelbar beeinträchtigt z.B.<br />
durch Schall- und Erschütterungsimmissionen aus dem Betrieb oder dem Bau der<br />
Eisenbahnstrecke.<br />
Trotz der hiergegen vorgesehenen (bzw. vorbehaltenen) Schutzmaßnahmen können<br />
Entschädigungsansprüche für verbleibende unzumutbare Immissionsbeeinträchtigungen<br />
aus dem planfestgestellten Vorhaben entstehen, wenn weitergehende<br />
Schutzmaßnahmen z.B. untunlich sind (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG).<br />
Von solchen Immissionsbeeinträchtigungen können Wohnräume oder Außenwohnbereiche<br />
infolge der Schall- und Erschütterungsimmissionen aus dem Betrieb oder<br />
dem Bau der Eisenbahnstrecke betroffen sein.<br />
Entschädigungen für tatsächlich vorhandene unzumutbare (mittelbare) Auswirkungen<br />
auf grundrechtlich geschützte Eigentumspositionen werden in diesem Beschluss<br />
nur dem Grunde nach festgelegt. Die betragsmäßige Festlegung erfolgt außerhalb<br />
des Planfeststellungsverfahrens in direkten Verhandlungen zwischen der<br />
Vorhabenträgerin und den betroffenen Eigentümern. Insofern kann die Entscheidung<br />
auf die Angabe der für die Berechnung maßgebenden Faktoren beschränkt<br />
bleiben. Die für die Höhe der Entschädigung maßgebenden Faktoren wurden unter<br />
den jeweils zugehörigen Schutzbestimmungen des Verfügenden Teils A dargelegt.<br />
Sollte hierbei eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommen, bleibt<br />
die Entschädigungsregelung einem späteren Verfahren im Sinne von § 74 Abs. 2<br />
Satz 3 VwVfG durch das Eisenbahn-Bundesamt vorbehalten.<br />
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