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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Die denkmalrechtliche Erlaubnis zu den Erdarbeiten im Bereich der Bodendenkmäler<br />

ist von der Konzentrationswirkung der Planfeststellung erfasst (§ 75 Abs. 1<br />

VwVfG)<br />

B.4.15 Landwirtschaft<br />

Durch die geplanten Baumaßnahmen werden landwirtschaftliche Flächen Dritter vorübergehend<br />

durch die Errichtung von Baustelleneinrichtungsflächen in Anspruch<br />

genommen. Nach Beendigung der Baumaßnahmen werden diese Flächen wieder in<br />

ihren ursprünglichen Zustand durch Bodenlockerungen und dem Auftragen der bisher<br />

vorhandenen Humusschicht versetzt.<br />

Die Überprüfung und Abwägung aller betroffenen Interessen ergibt, dass das Bauvorhaben<br />

mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar ist.<br />

Entsprechende Nebenbestimmungen sind zur Klarstellung im Verfügenden Teil A<br />

unter Ziffer A.4.12 aufgenommen. Die entsprechenden Stellungnahmen der Fachbehörden<br />

aus dem Anhörungsverfahren wurden hierbei berücksichtigt.<br />

B.4.16 Grundinanspruchnahme<br />

B.4.16.1 Grundinanspruchnahme<br />

Dem planfestgestellten Vorhaben stehen auch private Belange nicht entgegen. Solche<br />

Belange sind vor allem durch vorübergehende und dauerhafte Inanspruchnahme<br />

von Grundstücksflächen betroffen.<br />

Die für das Vorhaben erforderliche Inanspruchnahme von Grundstücken ist im<br />

Grunderwerbsverzeichnis (Anlage 10) und den Grunderwerbsplänen (Anlage 9)<br />

dargestellt.<br />

Die Realisierung des Vorhabens erfordert die Inanspruchnahme von Flächen aus<br />

Privateigentum für das antragsgegenständliche Bauvorhaben. Außerdem ist die vo-<br />

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