Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
turplanung als konsensfähige Lösung zugestimmt, sich jedoch vorbehalten, die<br />
Entwässerung nach dem Bau der Gartenstraße zu überprüfen. Sofern eine Änderung<br />
erforderlich werden würde, hat das Landratsamt Altötting gefordert, dass die<br />
Vorhabenträgerin verpflichtet sei, die dann notfalls erforderlichen Änderungen<br />
durchzuführen. Eine entsprechende Nebenbestimmung ist im Verfügenden Teil dieses<br />
Beschlusses enthalten (s. Ziffer A.4.8.14).<br />
Zum Überschwemmungsgebiet Mörnbach wird auf die vorangegangene Ziffer verwiesen.<br />
B.4.10 Bodenschutz<br />
Die Belastung des Bodens durch den Eintrag von Stoffen aus dem Verkehr und die<br />
Belastung durch die Bauarbeiten sowie die Herstellung und Unterhaltung der geplanten<br />
Anlagen kann nach Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) zugelassen<br />
werden.<br />
Das dargestellte öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens (Nutzungsfunktion<br />
i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 3d BBodSchG) rechtfertigt die Nachteile für andere<br />
Funktionen des Bodens.<br />
Schädliche Bodenveränderungen i.S.d. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 7 BBodSchG werden<br />
nicht eintreten. Insbesondere durch den Ausbau und den Bau von Lärmschutzwänden<br />
gehen zwar bestehende offene Bodenflächen verloren (z. B. Teilversiegelung<br />
durch Gleisschotterkörper) bzw. werden Bodenfunktionen längerfristig beeinträchtigt<br />
(Überbauung). Die Inanspruchnahme von Boden ist auf das unvermeidliche Mindestmaß<br />
beschränkt worden. Vorübergehende Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen<br />
während der Bauzeit (vorübergehende Inanspruchnahme) werden durch Maßnahmen,<br />
welche die Vorhabenträgerin ihrer Planung zugrunde gelegt hat, so weit<br />
wie möglich vermieden. Im Anschluss an die Beendigung der Bauarbeiten wird der<br />
Boden weitestgehend wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt.<br />
Wenn Bodenmaterial im Zuge der Bauarbeiten zwischengelagert werden muss, hat<br />
das unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke (DIN-Normen<br />
o.ä.) zu geschehen. Soweit Mutterboden von den Baumaßnahmen betroffen ist, ist<br />
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