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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Ausweislich des hydraulischen Gutachtens vom 20.06.2013, welches die Vorhabenträgerin<br />

hat anfertigen lassen, ist davon auszugehen, dass das antragsgegenständliche<br />

Bauvorhaben im Bereich der Gemeinde Markt Tüßling, insbesondere durch die<br />

Errichtung von Lärmschutzwänden, Einfluss auf die Abflusssituation im vorläufig gesicherten<br />

Überschwemmungsgebiet Mörnbach hat. Daher hat die Vorhabenträgerin<br />

geeignete Maßnahmen zum Ausgleich zu untersuchen. Zudem sind entsprechende<br />

Planunterlagen zu erstellen und ein ergänzendes Verfahren durchzuführen.<br />

Da die geänderten Unterlagen noch nicht vorliegen und das ergänzende Verfahren<br />

noch nicht durchgeführt werden konnte, kann eine abschließende Entscheidung zu<br />

diesem Punkt noch nicht ergehen. Da jedoch das Planfeststellungsverfahren - abgesehen<br />

von dieser vorbehaltenen Entscheidung – entscheidungsreif ist und die Voraussetzungen<br />

eines Entscheidungsvorbehaltes nach § 74 Abs. 3 VwVfG gegeben<br />

sind, ergeht der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> unter dem Vorbehalt einer abschließenden<br />

Entscheidung zum Hochwasserschutz (Feststellung geeigneter Maßnahmen<br />

zum Hochwasserschutz).<br />

Schon jetzt steht fest, dass Maßnahmen zum Ausgleich der veränderten Abflusssituation<br />

durch das antragsgegenständliche Vorhaben im Markt Tüßling möglich sind.<br />

Es ist nicht davon auszugehen, dass die vorbehaltene Entscheidung zum Hochwasserschutz<br />

in einem ergänzenden Verfahren nicht oder nicht ausreichend zu bewältigen<br />

wäre und somit zu einer unzulässigen Problemverlagerung oder einer Unausgewogenheit<br />

der Planung führen würde.<br />

Das geplante Vorhaben ist im Übrigen genehmigungsfähig. Da Unterlagen für eine<br />

ergänzende Planung erst zu einem späteren Zeitpunkt (31.12.2013) vorliegen werden<br />

und ein besonderes Interesse an dem Beginn der Realisierung des zweigleisigen<br />

Ausbaus <strong>Mühldorf</strong> – Tüßling besteht, wäre es ermessenfehlerhaft, die Entscheidung<br />

über das gegenständliche Vorhaben bis zur Entscheidungsreife von<br />

Hochwasserschutzmaßnahmen zurückzustellen.<br />

B.4.9.3.3 Landratsamt Altötting<br />

Im Nachgang zum Erörterungstermin hat die Vorhabenträgerin eine Tekturplanung<br />

zur Entwässerung der Gartenstraße erarbeitet, die eine Entwässerung der Gartenstraße<br />

auf die AÖ 12 verhindern soll. Diese Tekturplanung wurde dem Landratsamt<br />

Altötting mit Schreiben der Vorhabenträgerin vom 25.02.2013 zur Abstimmung zugesandt.<br />

Mit Schreiben vom 19.04.2013 hat das Landratsamt Altötting dieser Tek-<br />

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