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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Erlaubnis für das dauerhafte Aufstauen von Grundwasser<br />

Die fertigen Bauwerke der Eisenbahnnüberführungen (Ehringer Weg, Hirschbach<br />

und GVS Polling – Weiding) werden im Grundwasser gegründet.<br />

Das Aufstauen des Grundwassers durch die Einengung des Grundwasserstroms infolge<br />

der fertigen Bauwerke stellt eine Benutzung des Grundwassers nach<br />

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG dar.<br />

Die Erlaubnisse werden gemäß § 15 WHG als gehobene Erlaubnis erteilt, weil die<br />

Benutzung des Grundwassers dauerhaft erfolgt und im öffentlichen Interesse liegt.<br />

Beschränkte Erlaubnis für das vorübergehende Einbringen und Einleiten von Stoffen<br />

in Gewässer (hier: Grundwasser und oberirdische Gewässer) während der Bauphase<br />

Zur Herstellung der Eisenbahnüberführungen sind bauzeitliche Verbauwände im<br />

Grundwasserbereich sowie eine provisorische Querung des Bachgrabens (Hirschbach)<br />

infolge des Wegeausbaus für Baustellenverkehr erforderlich. Weiter ist während<br />

der Bauphase eine Versickerung in temporäre Versickerungsanlagen sowie eine<br />

Wasserhaltung für Oberflächen- und Sickerwasser mit Einleitung in den Hirschbach<br />

vorgesehen.<br />

Diese Maßnahmen stellen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG sowohl die Benutzung des<br />

Grundwassers als auch die Benutzung eines oberirdischen Gewässers (Hirschbach)<br />

dar.<br />

Die Erlaubnis wird gemäß Art. 15 BayWG als beschränkte Erlaubnis erteilt, weil die<br />

Benutzung des Gewässers nur vorübergehend während der Bauzeit erforderlich ist<br />

und nicht länger als ein Jahr dauert.<br />

Beschränkte Erlaubnis für das vorübergehende Aufstauen, Absenken und Umleiten<br />

von Grundwasser während der Bauphase<br />

Im Rahmen der Erneuerung der Eisenbahnüberführung Ehringer Weg (km 4,589,<br />

Strecke 5723) ist eine vorübergehende Grundwasserabsenkung notwendig.<br />

Diese Maßnahme stellt nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG eine Benutzung des Grundwassers<br />

dar.<br />

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