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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

B.4.9<br />

Wasserwirtschaft und Gewässerschutz<br />

Wasserschutzgebiete werden von der Ausbaumaßnahme nicht berührt.<br />

Im Zusammenhang mit dem Vorhaben sind folgende wasserwirtschaftlich relevante<br />

Maßnahmen vorgesehen:<br />

- während der Bauzeit werden Bauwasserhaltungen zur Errichtung von Ingenieurbauwerken<br />

erforderlich,<br />

- zur Versickerung oder Ableitung von zu sammelndem Oberflächenwasser werden<br />

neue Sickerschlitze, Tiefentwässerungen, Längsrinnen und Versickerschächte<br />

mit erstellt.<br />

Über die Erlaubnis zur Benutzung der Gewässer entsprechend der nachfolgend unter<br />

Ziffer B.4.9.2 beschriebenen wasserrechtlichen Tatbestände wird aufgrund von<br />

§ 19 Abs. 1 WHG durch das Eisenbahn-Bundesamt im vorliegenden <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

entschieden.<br />

Die Gewässerunterhaltungspflicht und -last gründen sich auf die wasserrechtlichen<br />

Bestimmungen des WHG.<br />

B.4.9.1 Belange der Wasserwirtschaft<br />

Das planfestgestellte Vorhaben steht bei Beachtung der im Beschluss festgesetzten<br />

Nebenbestimmungen mit den Belangen der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes<br />

im Einklang. Die Stellungnahmen der Wasserwirtschaftsämter Rosenheim<br />

und Traunstein sowie der übrigen Fachbehörden zum Vorhaben wurden berücksichtigt.<br />

Den aus wasserwirtschaftlicher Sicht für das Einleiten in Gewässer zu beachtenden<br />

Grundsätzen wird durch die Planung nachgekommen.<br />

Das komplette Entwässerungskonzept wurde unter Berücksichtigung<br />

- der Berechnung der abzuleitenden Niederschlagsmengen aus den Einzugsflächen,<br />

- der Bemessung und des Nachweises der Versickerungseinrichtungen<br />

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