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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

B.4.7.2.5<br />

Einwendungen, Forderungen und Hinweise<br />

Einwendungen, Hinweise und Bedenken wurden im laufenden Verfahren zum Artenschutz<br />

vorgetragen und in diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> eingearbeitet.<br />

B.4.8 FFH-Gebiet „Grünbach und Bucher Moor“ (Gebiets-Nr. DE 7741-371)<br />

B.4.8.1 Rechtsgrundlagen<br />

Die Europäische Union hat zum Erhalt von Natur und biologischer Vielfalt die Vogelschutz-Richtlinie<br />

(Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung<br />

der wildlebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG) und<br />

die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 über die Erhaltung<br />

der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt<br />

geändert durch Richtlinie 97/43/EG) erlassen.<br />

Ein Ziel der FFH-Richtlinie ist es u.a. ein kohärentes europäisches ökologisches<br />

Netz „Natura 2000“ besonderer Schutzgebiete zu errichten. In das Netz integriert<br />

werden sowohl die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-<br />

Richtlinie als auch die Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie.<br />

Aufgabe des Netzes ist es, den Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines<br />

günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden<br />

Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu gewährleisten. Aufgrund<br />

der Vogelschutz-Richtlinie sollen darüber hinaus die Lebensräume und Brutstätten<br />

der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Vogelarten und auch die Vermehrungs-,<br />

Mauser- und Überwinterungsgebiete der regelmäßig auftretenden Zugvögel<br />

geschützt werden.<br />

Durch das BNatSchG, insbesondere § 34 BNatSchG, werden die beiden Richtlinien<br />

in deutsches Recht umgesetzt.<br />

Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung<br />

auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets<br />

zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten<br />

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