Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
B.4.7.2.5<br />
Einwendungen, Forderungen und Hinweise<br />
Einwendungen, Hinweise und Bedenken wurden im laufenden Verfahren zum Artenschutz<br />
vorgetragen und in diesen <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> eingearbeitet.<br />
B.4.8 FFH-Gebiet „Grünbach und Bucher Moor“ (Gebiets-Nr. DE 7741-371)<br />
B.4.8.1 Rechtsgrundlagen<br />
Die Europäische Union hat zum Erhalt von Natur und biologischer Vielfalt die Vogelschutz-Richtlinie<br />
(Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung<br />
der wildlebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG) und<br />
die FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 über die Erhaltung<br />
der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt<br />
geändert durch Richtlinie 97/43/EG) erlassen.<br />
Ein Ziel der FFH-Richtlinie ist es u.a. ein kohärentes europäisches ökologisches<br />
Netz „Natura 2000“ besonderer Schutzgebiete zu errichten. In das Netz integriert<br />
werden sowohl die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-<br />
Richtlinie als auch die Vogelschutzgebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie.<br />
Aufgabe des Netzes ist es, den Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines<br />
günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden<br />
Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu gewährleisten. Aufgrund<br />
der Vogelschutz-Richtlinie sollen darüber hinaus die Lebensräume und Brutstätten<br />
der in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Vogelarten und auch die Vermehrungs-,<br />
Mauser- und Überwinterungsgebiete der regelmäßig auftretenden Zugvögel<br />
geschützt werden.<br />
Durch das BNatSchG, insbesondere § 34 BNatSchG, werden die beiden Richtlinien<br />
in deutsches Recht umgesetzt.<br />
Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung<br />
auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets<br />
zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten<br />
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