Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn
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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />
für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />
Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />
und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />
Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />
Durch die Ausbaumaßnahmen werden zeitweilig Teilbereiche der Lebensräume der<br />
Gelbbauchunke beeinträchtigt bzw. werden dauerhaft überbaut (Habitatzerstörung<br />
i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Über die CEF-Maßnahme E 5 (Strukturen zur<br />
Förderung der Gelbbauchunke) wird sichergestellt, dass die ökologische Funktion<br />
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.<br />
Über die Ersatzmaßnahme E 8 (Extensivierung von Grünland in den Osterwiesen)<br />
entstehen weitere Laichgewässer und Sommerlebensräume für die Gelbbauchunke,<br />
die sich aber etwas entfernt von den Gleisanlagen befindet.<br />
Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Springfrosches sind nicht oder unwesentlich<br />
betroffen.<br />
Artenschutzrechtliches Monitoring für die Gelbbauchunke<br />
Das im Verfügenden Teil Ziffer A 4.4.6 vorgesehene Monitoring ist erforderlich und<br />
geboten, um die Wirksamkeit der durchzuführenden Ersatz- und CEF-Maßnahmen<br />
für die Gelbbauchunke im Bereich des antragsgegenständlichen Vorhabens während<br />
und nach Abschluss der Baumaßnahme zu überprüfen. Dadurch wird die Vorhabenträgerin<br />
in die Lage versetzt, einen möglicherweise sich abzeichnenden negativen<br />
Erfolg ihrer Ersatz- und CEF-Maßnahmen festzustellen und die erforderlichen<br />
Nachbesserungs- oder Gegenmaßnahmen vorzunehmen.<br />
B.4.7.2.4<br />
Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für Großen Abendsegler (Fledermausart),<br />
Zauneidechse, Schlingnatter und Gelbbauchunke<br />
Wird ein Verbot gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG verletzt und kann eine Verbotsverletzung<br />
auch nicht durch Maßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG<br />
(CEF-Maßnahmen) oder Vermeidungsmaßnahmen vermieden werden, ist eine<br />
Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG zu erteilen.<br />
Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden, wenn<br />
- das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />
geboten ist,<br />
- keine zumutbaren Alternativen existieren<br />
- und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert<br />
bzw. die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet<br />
in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.<br />
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