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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Durch die Ausbaumaßnahmen werden zeitweilig Teilbereiche der Lebensräume der<br />

Gelbbauchunke beeinträchtigt bzw. werden dauerhaft überbaut (Habitatzerstörung<br />

i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Über die CEF-Maßnahme E 5 (Strukturen zur<br />

Förderung der Gelbbauchunke) wird sichergestellt, dass die ökologische Funktion<br />

der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.<br />

Über die Ersatzmaßnahme E 8 (Extensivierung von Grünland in den Osterwiesen)<br />

entstehen weitere Laichgewässer und Sommerlebensräume für die Gelbbauchunke,<br />

die sich aber etwas entfernt von den Gleisanlagen befindet.<br />

Die Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Springfrosches sind nicht oder unwesentlich<br />

betroffen.<br />

Artenschutzrechtliches Monitoring für die Gelbbauchunke<br />

Das im Verfügenden Teil Ziffer A 4.4.6 vorgesehene Monitoring ist erforderlich und<br />

geboten, um die Wirksamkeit der durchzuführenden Ersatz- und CEF-Maßnahmen<br />

für die Gelbbauchunke im Bereich des antragsgegenständlichen Vorhabens während<br />

und nach Abschluss der Baumaßnahme zu überprüfen. Dadurch wird die Vorhabenträgerin<br />

in die Lage versetzt, einen möglicherweise sich abzeichnenden negativen<br />

Erfolg ihrer Ersatz- und CEF-Maßnahmen festzustellen und die erforderlichen<br />

Nachbesserungs- oder Gegenmaßnahmen vorzunehmen.<br />

B.4.7.2.4<br />

Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für Großen Abendsegler (Fledermausart),<br />

Zauneidechse, Schlingnatter und Gelbbauchunke<br />

Wird ein Verbot gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG verletzt und kann eine Verbotsverletzung<br />

auch nicht durch Maßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG<br />

(CEF-Maßnahmen) oder Vermeidungsmaßnahmen vermieden werden, ist eine<br />

Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG zu erteilen.<br />

Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden, wenn<br />

- das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />

geboten ist,<br />

- keine zumutbaren Alternativen existieren<br />

- und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert<br />

bzw. die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet<br />

in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.<br />

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