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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

Darüber hinaus profitieren diese Brutvogelarten von verschiedenen Maßnahmen die<br />

für andere Artengruppen durchgeführt werden (z.B. landschaftspflegerische Maßnahme<br />

A 6, A 10, A 22, E 8).<br />

Weiter scheidet eine Verletzung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 1<br />

BNatSchG (Tötungsverbot) hinsichtlich der genannten Brutvogelarten aus. Durch<br />

die Vermeidungsmaßnahme V1 wird sichergestellt, dass direkte Beeinträchtigungen<br />

von Vogelbruten während der Bauzeit unterbleiben. In der Betriebsphase nach dem<br />

zweigleisigen Ausbau ergibt sich wegen der Vorbelastung durch den vorhandenen<br />

Bahnverkehr kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Die Vogelarten, die diesen<br />

Raum regelmäßig oder bevorzugt aufsuchen, sind an den Schienenverkehr gewöhnt.<br />

Die Anlage von Lärmschutzwänden entlang einiger Trassenabschnitte vermindert<br />

zudem die Gefahr, dass Vögel in die Gefahrenzone geraten. Diese Lärmschutzwände<br />

dienen neben dem Schutz des Menschen als Überflughilfe für Vögel.<br />

Dadurch verringert sich die Länge der Gesamtstrecke, auf der zusätzliche Tötungen<br />

überhaupt erfolgen können.<br />

Durch den späteren Betrieb im Ausbaubereich ergeben sich keine wesentlichen<br />

zusätzlichen Störungen, da sich der bisherige Bahnverkehr nicht so signifikant verändert,<br />

dass neue massive Störungsquellen entstehen. Hinsichtlich der Bewegungen<br />

der Schienenfahrzeuge bzw. der Lärmemissionen besteht bei den Vogelarten<br />

im Bahnhofsbereich bzw. seinem Umfeld eine Gewöhnung. Die etwas zunehmenden<br />

Störungen durch mehr Bahnbetrieb auf der Ausbaustrecke sind noch zu gering,<br />

um eine massive Aufgabe von Brutplätzen zu bewirken. Lediglich während der Bauphase<br />

entwickeln sich leichte zusätzliche Störwirkungen, die zeitweilig auch Verlagerungen<br />

von Brutplätzen bewirken können. Dies ist aber zeitlich begrenzt und ohne<br />

Einfluss auf den jeweiligen Erhaltungszustand der genannten Brutvogelarten. Damit<br />

ist auch eine Verletzung des Verbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG<br />

(Störungsverbot) ausgeschlossen.<br />

B.4.7.2.3.3<br />

Streng geschützte Tierarten (Reptilien)<br />

Eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot bzgl.<br />

Eisenbahnbetrieb), § 44 Abs. 1 Nr.2 (Störungsverbot) und § 44 Abs.1 Nr. 3 (Habitatzerstörungsverbot)<br />

BNatSchG ist hinsichtlich der genannten Reptilien (Zau-<br />

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