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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

zu einer unzulässigen Problemverlagerung oder einer Unausgewogenheit der Planung<br />

führen würde.<br />

Die Planfeststellungsbehörde vertritt die Auffassung, dass bei Realisierung der<br />

landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen und unter Beachtung der im<br />

Verfügenden Teil Ziffer A.4.4 dieses Beschlusses getroffenen Auflagen und des<br />

Vorbehaltes zur Behebung des Ausgleichsflächendefizits nach Beendigung des Eisenbahnausbauvorhabens<br />

die dadurch verursachten Beeinträchtigungen ausgeglichen<br />

sind, so dass keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes<br />

zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt<br />

oder neu gestaltet sein wird. Das noch vorhandene Ausgleichsdefizit ist durch<br />

eine ergänzende Planung zu beheben (s. Vorbehalt im Verfügenden Teil).<br />

B.4.7.1.2.4<br />

Rücksichtnahmegebot auf agrarstrukturelle Belange<br />

Nach § 15 Abs. 3 BNatSchG ist bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich<br />

genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle<br />

Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die land- und forstwirtschaftliche<br />

Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch<br />

zu nehmen.<br />

Diese Belange wurden von der Vorhabenträgerin insoweit berücksichtigt, als das<br />

landwirtschaftliche Flächen nicht dauerhaft für die geplanten Anlagen in Anspruch<br />

genommen werden. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen<br />

liegen in randlichen Bereichen auf Flächen der Landwirtschaft und die für die<br />

Baustelleneinrichtungsflächen bauzeitlich beanspruchten Flächen werden wieder<br />

hergestellt. Agrarstrukturelle Belange sind durch das Vorhaben somit berücksichtigt.<br />

B.4.7.1.2.5<br />

Einwendungen, Forderungen und Hinweise<br />

Die maßgeblichen Hinweise, Anregungen und Auflagen der Unteren Naturschutzbehörde<br />

(Landratsamt <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong>) sind im Verfügenden Teil Ziffer A.4.4 dieses<br />

Beschlusses berücksichtigt. Die Vorhabenträgerin hat den Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan nach Abschluss des Anhörungsverfahrens entsprechend der Stellungnahme<br />

der Unteren Naturschutzbehörde überarbeitet. Im Erörterungstermin wurden<br />

weitere streitige Punkte zwischen dem Landratsamt <strong>Mühldorf</strong> am <strong>Inn</strong> und der Vor-<br />

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