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Planfeststellungsbeschluss - Landkreis Mühldorf a. Inn

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<strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> gemäß § 18 AEG<br />

für das Vorhaben „ABS 38 München – <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf –<br />

Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 „<strong>Mühldorf</strong> – Tüßling“ , Strecke 5723 <strong>Mühldorf</strong> – Freilassing, km 1,00 – 8750<br />

und Strecke 5725 Tüßling – Burghausen, km 6,400 – 7,760“;<br />

Az.: 61130-611ppa/004-2300#007 vom 31.07.2013<br />

auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen),<br />

soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege erforderlich ist.<br />

Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem<br />

Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen<br />

von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2<br />

BNatSchG).<br />

Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen<br />

des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das<br />

Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt<br />

ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts<br />

in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind<br />

und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von<br />

Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20<br />

Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BNatSchG und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Abs. 5<br />

BNatSchG, von Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 und § 44 Abs. 5 S. 3 BNatSchG sowie<br />

von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 WHG stehen<br />

der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht<br />

entgegen.<br />

Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf der Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt<br />

werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener<br />

Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und<br />

Landschaft anderen Belangen im Rang vorgehen.<br />

Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für<br />

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu<br />

nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete<br />

Böden nur in notwendigem Umfang in Anspruch zu nehmen (§ 15 Abs. 3 Satz 1<br />

BNatSchG). Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch<br />

Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen<br />

oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die dauerhafte<br />

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